# 43. Verordnung:Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in stationären Altenwohn- und Pflegeeinrichtungen; Änderung

43. Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 1. April 2022, Zl. 05-P-ALL-152/26-2022, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten, mit der im Bundesland Kärnten zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in stationären Altenwohn- und Pflegeeinrichtungen verfügt werden, geändert wird

> Aufgrund der § 3 Abs. 1 und Abs. 2 und § 4a Abs. 1 sowie § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2022, wird verordnet:

> Die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten, mit der im Bundesland Kärnten zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in stationären Altenwohn- und Pflegeeinrichtungen verfügt werden, LGBl. Nr. 6/2022, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 34/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Zitat „4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, zuletzt geändert durch die Bundesverordnung BGBl. II Nr. 62/2022“ durch das Zitat „COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – COVID-19-BMV, BGBl. II Nr. 86/2022, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 124/2022,“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 wird das Zitat „2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z. 2 der 6. COVID-19-SchuMaV“ durch das Zitat „Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 oder 2 der COVID-19-BMV“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 5 wird das Zitat „§ 12 Abs. 7 der 6. COVID-19-SchuMaV“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 4 der COVID-19-BMV“ersetzt.

4. Nach § 2 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) Abs. 1, 2 und 3 gelten nicht für Personen, die einen Genesungsnachweis über eine in den letzten 60 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 60 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, vorweisen.“

5. § 3 lautet:

### „§ 3Besucher von stationären Altenwohn- und Pflegeeinrichtungen {#prov_3besucher_von_stationaren_altenwohn_und_pflegeeinrichtungen}

(1) Der Betreiber von Altenwohn- und Pflegeheimen darf Besucher gemäß § 5 Abs. 1 der COVID-19-BMV nur einlassen, wenn diese einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.

(2) Im Falle eines positiven Testergebnisses gemäß Abs. 1 ist das Betreten von Altenwohn- und Pflegeheimen durch Besucher dennoch zulässig, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts 30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Besucher, die einen Genesungsnachweis über eine in den letzten 60 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 60 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, vorweisen.

(4) Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber Besucher ohne Vorliegen von Symptomen eines akuten Atemwegsinfekts ausnahmsweise auch dann einlassen, wenn diese einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-COV-2 vorweisen, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.“

6. In § 4 wird das Zitat „§ 12 Abs. 9 der 6. COVID-19-SchuMaV“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 5 COVID-19-BMV“ ersetzt.

7. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „mit Ablauf des 31. März 2022“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 16. April 2022“ ersetzt.

8. In § 5 Abs. 2 wird das Zitat „6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ durch das Zitat „COVID-19-Basismaßnahmenverordnung“ ersetzt.