# 47. Verordnung:Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten und bei Tagesmüttern und Tagesvätern; Änderung

47. Verordnung des Landeshauptmannes vom 25. April 2022, Zl. 06-ET4-39/8-2022, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes vom 19. April 2022, Zl. 06-ET4-39/7-2022, mit der in Kärnten zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten und bei Tagesmüttern und Tagesvätern verfügt werden, geändert wird

> Aufgrund der § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2022, wird verordnet:

> Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 19. April 2022, Zl. 06-ET4-39/7-2022, mit der in Kärnten zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten und bei Tagesmüttern und Tagesvätern verfügt werden, LGBl. Nr. 46/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

### „§ 2Voraussetzungen für den Aufenthalt in den Einrichtungen {#prov_2voraussetzungen_fur_den_aufenthalt_in_den_einrichtungen}

(1) Das pädagogische Personal und sonstige Personal, das sich regelmäßig in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bzw. in der Kindertagesstätte aufhält, hat einen Nachweis nach § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 – C-SchVO 2021/22, zu erbringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist einmal pro Woche der Anwesenheit ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (§ 4 Z 1 lit. c oder d C-SchVO 2021/22), vorzulegen.

(2) Abs. 1 gilt für Tagesmütter und Tagesväter sinngemäß.

(3) Im Übrigen wird als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr auf die Bestimmungen im § 4 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 – C-SchVO 2021/22, hingewiesen.“

2. In § 3 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

3. § 4 entfällt.

4. In § 5 entfällt der letzte Satz.

5. In § 7 wird die Wortfolge „zuletzt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 154/2022,“ durch die Wortfolge „zuletzt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2022,“ ersetzt.