# 49. Verordnung:Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten und bei Tagesmüttern und Tagesvätern; Aufhebung

49. Verordnung des Landeshauptmannes vom 3. Juni 2022, Zl. 06-ET4-39/9-2022, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der in Kärnten zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten und bei Tagesmüttern und Tagesvätern verfügt werden, aufgehoben wird

> Aufgrund der § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2022, wird verordnet:

> Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 19. April 2022, Zl. 06-ET4-39/7-2022, mit der in Kärnten zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten und bei Tagesmüttern und Tagesvätern verfügt werden, LGBl. Nr. 46/2022, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2022, wird aufgehoben.