# 54. Gesetz:Kärntner Seniorengesetz; Änderung

54. Gesetz vom 11. Mai 2022, mit dem das Kärntner Seniorengesetz geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Kärntner Seniorengesetz – K-SenG, LGBl. Nr. 85/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2005, wird wie folgt geändert:

1. Dem Gesetzestext wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:

2. § 2 Abs. 1 lit. b lautet:

3. Die Überschrift des § 6 lautet:

### „§ 6Abgrenzung zum Bundes-Seniorengesetz“ {#prov_6abgrenzung_zum_bundes_seniorengesetz}

4. Nach § 9 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Die Mitgliedschaft zum Seniorenbeirat erlischt durch

5. In § 10, dessen Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird die Wortfolge „von zwei Jahren“ durch die Wortfolge „der Funktionsperiode (§ 9 Abs. 6)“ ersetzt und werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Bis zur Wahl eines (einer) Vorsitzenden und seiner Stellverteter(innen) führt das an Jahren älteste Mitglied des Seniorenbeirates den Vorsitz.

(3) Die Funktion als Vorsitzende(r) oder Stellvertreter(in) endet nach Ablauf der Funktionsperiode des Beirates (§ 9 Abs. 6) mit dem Zeitpunkt des Zusammentritts des neubestellten Beirates. Sie endet vorzeitig, wenn die Mitgliedschaft im Seniorenbeirat endet oder wenn der (die) Vorsitzende oder der (die) Stellverteter(in) gegenüber der Landesregierung schriftlich auf die Ausübung der Funktion verzichtet. Im Fall des vorzeitigen Endes der Funktion hat ehestmöglich eine Nachwahl für die verbleibende Funktionsperiode stattzufinden.“

6. § 15 lautet:

## „§ 15 Ersatz der Fahrtkosten {#art_15_ersatz_der_fahrtkosten}

(1) Die Mitgliedschaft im Seniorenbeirat ist ein Ehrenamt.

(2) Die Landesregierung hat den Mitgliedern die Fahrtkosten zu den Sitzungen des Seniorenbeirates in Höhe der Kosten für das für die Fahrt geeignete öffentliche Verkehrsmittel zu ersetzen. Ist eine Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar, werden die Fahrtkosten in Höhe des amtlichen Kilometergeldes gemäß Anlage 9 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 ersetzt.“

7. Die Überschrift des § 17 lautet:

### „§ 17Geschäftsordnung“ {#prov_17geschaftsordnung}

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Abweichend von § 2 Abs. 1 lit. b des Kärntner Seniorengesetzes, LGBl. Nr. 85/2001, in der Fassung des Artikel I, gelten Frauen in den Jahren 2023 bis 2026 als Senioren:

(3) Art. I Z 5 (betreffend § 10) ist erstmals bei der nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durchzuführenden Wahl der (des) Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter (Stellvertreterinnen) des Seniorenbeirates anzuwenden.