# 78. Verordnung:Kärntner Heimverordnung; Änderung

78. Verordnung der Landesregierung vom 13. September 2022, Zl. 05-P-ALL-70/6-2021, mit der die Kärntner Heimverordnung – K-HeimVO geändert wird

> Aufgrund des § 7 Abs. 2 Kärntner Heimgesetz – K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Kärntner Heimverordnung – K-HeimVO, LGBl. Nr. 40/2005, in der Fassung LGBl. Nr. 30/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 11a Abs. 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

### „§ 12aSicherheitsbeauftragter {#prov_12asicherheitsbeauftragter}

Der Träger von Einrichtungen hat eine fachlich geeignete Person als Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.“

3. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) In Pflegeheimen sind Pflegeeinheiten für 20 bis 25 Bewohner einzurichten. Überschreitungen bis zu fünf Personen können auf Antrag des Trägers bewilligt werden, insoweit nachteilige Folgen für die Pflegequalität, allenfalls durch Auflagen, ausgeschlossen werden können.“

4. In § 24 Abs. 1 wird die Ziffer „2,336“ durch die Ziffer „2,296“ ersetzt.

5. § 24 Abs. 1a lautet:

„(1a) Zusätzlich zu dem in Abs. 1 vorzusehenden Betreuungspersonal ist für die Animation je 133 bewillligte Betten weiteres Betreuungspersonal im Ausmaß von einem Vollzeitäquivalent, bei weniger als 133 bewilligten Betten zumindest jedoch im Ausmaß von 0,5137 Vollzeitäquivalenten, mit der Qualifikation eines Fachsozialbetreuers mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit nach dem Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz vorzusehen.“

6. In § 24 Abs. 1b wird die Ziffer „2,4“ durch die Ziffer „2,357“ ersetzt.

7. Nach § 24 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) Abweichend von Abs. 1a ist in Pflegeheimen, die von einem Sozialhilfeverband betrieben werden und deren Pflege- und Betreuungspersonal dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, oder dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, unterliegt, zusätzlich zu dem in Abs. 1b vorgesehenen Betreuungspersonal für die Animation je 133 bewillligte Betten weiteres Betreuungspersonal im Ausmaß von einem Vollzeitäquivalent, bei weniger als 133 bewilligten Betten zumindest jedoch im Ausmaß von 0,5 Vollzeitäquivalenten, mit der Qualifikation eines Fachsozialbetreuers mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit nach dem Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz vorzusehen.“

8. § 24 Abs. 2 lit. d und e werden durch folgende lit. d bis f ersetzt:

9. § 24 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Personal hat sich wie folgt zusammenzusetzen:

10. In § 24 Abs. 8 wird die Ziffernfolge „25“ durch die Ziffernfolge „24,6“ ersetzt.

11. § 24 Abs. 9 letzter Satz lautet:

„Der Nachtdienst ist jedoch mit mindestens zwei Pflege- und Betreuungspersonen zu besetzen, davon mindestens eine Person, welche die Qualifikation nach Abs. 2 lit. a aufzuweisen hat“.

12. § 24 Abs. 10 lautet:

„(10) Die Beiziehung einer Person, welche die Qualifikation nach Abs. 2 lit. a aufweist, für den Nachtdienst kann, sofern die Anwesenheit von zwei Betreuungspersonen mit der Mindestqualifikation nach Abs. 2 lit. e in der Pflegeeinrichtung gewährleistet ist und die Voraussetzungen des § 83 Abs. 5 GuKG vorliegen, auch in Form einer Rufbereitschaft erfolgen.“

13. § 24a lautet:

### „§ 24aQualifikation und Ausmaß des Personals in gerontopsychiatrischen Heimen und Einrichtungen für demenzkranke Pflegebedürftige {#prov_24aqualifikation_und_ausma_des_personals_in_gerontopsychiatrischen_heimen_und_einrichtungen_fur_demenzkranke_pflegebedurftige}

(1) In stationären Einrichtungen, welche als gerontopsychiatrische Heime oder Einrichtungen zur vorrangigen Betreuung Demenzkranker bewilligt sind, ist für je 2,112 Bewohner Betreuungspersonal in der Höhe eines Vollzeitäquivalentes vorzusehen.

(2) In stationären Einrichtungen, in welchen einzelne Stationen zur Betreuung von Personen mit gerontopsychiatrischen oder dementiellen Erkrankungen bewilligt sind, ist für diese Stationen für je 2,112 bewilligte Betten Betreuungspersonal in der Höhe eines Vollzeitäquivalentes vorzusehen.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist in stationären Einrichtungen, welche als gerontopsychiatrische Heime oder Einrichtungen zur vorrangigen Betreuung Demenzkranker bewilligt sind, die von einem Sozialhilfeverband 7, betrieben werden und deren Pflege- und Betreuungspersonal dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, oder dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, unterliegt, für je 2,164 Bewohner Betreuungspersonal in der Höhe eines Vollzeitäquivalentes vorzusehen.

(4) Abweichend von Abs. 2 ist in stationären Einrichtungen, in welchen einzelne Stationen zur Betreuung von Personen mit gerontopsychiatrischen oder dementiellen Erkrankungen bewilligt sind, die von einem Sozialhilfeverband betrieben werden und deren Pflege- und Betreuungspersonal dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, oder dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, unterliegt, für je 2,164 bewilligte Betten Betreuungspersonal in der Höhe eines Vollzeitäquivalentes vorzusehen.

(5) Im übrigen ist § 24 anzuwenden, wobei § 24 Abs. 3 lit.a und lit. b mit der Maßgabe anzuwenden sind, als eine für die Betreuung bedarfsgerechte Berücksichtigung von fachspezifischen Qualifikationen erfolgen kann.“

14. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:

### „§ 24bPersonalschlüssel bei Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz {#prov_24bpersonalschlussel_bei_ma_nahmen_nach_dem_epidemiegesetz_1950_und_dem_covid_19_ma_nahmengesetz}

Der Personalschlüssel gemäß § 24 Abs. 1 und § 24a kann im Einzelfall um bis zu 10% unterschritten werden, soweit aufgrund von angeordneten Maßnahmen gemäß dem Epidemiegesetz 1950 oder dem COVID-19-Maßnahmengesetz Fach- und Hilfspersonal nicht im festgelegten Ausmaß zur Verfügung steht und die notwendige Pflege und Betreuung gewährleistet ist. Die Unterschreitung ist jedenfalls unverzüglich an die Behörde zu melden.“

15. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

### „§ 25aSicherheitsbeauftragter {#prov_25asicherheitsbeauftragter}

Der Träger von Einrichtungen hat eine fachlich geeignete, verantwortliche Person als Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.“

16. § 26 lautet:

### „§ 26Pflegedienstleitung {#prov_26pflegedienstleitung}

(1) Für jede Pflegeeinrichtung ist vom Heimträger eine Person als Pflegedienstleitung zu bestellen.

(2) Die Pflegedienstleitung hat die Qualifikation zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und die Spezialisierung für Führungsaufgaben nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz aufzuweisen.“

17. § 31 Abs. 4 lautet:

„(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bundes- oder Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Diese Verordnung tritt, soweit in Abs. 2 nicht anders bestimmt, am 1. Oktober 2022 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 1, 1a, 1b und 1c, Abs. 3 und Abs. 8 und 24a am 1. Jänner 2023 und der §§ 12a und 25a am 1. Juli 2023 in Kraft.