# 83. Landesverfassungsgesetz:Kärntner Landesverfassung; Änderung

# Gesetz:Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992; jeweils Änderung

83. Gesetz vom 21. Juli 2022, mit dem die Kärntner Landesverfassung, das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und das Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 geändert werden

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel ILandesverfassungsgesetz, mit dem die Kärntner Landesverfassung geändert wird {#art_artikel_ilandesverfassungsgesetz_mit_dem_die_karntner_landesverfassung_geandert_wird}

> Die Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 97/2021, wird wie folgt geändert:

1. Art. 7a Abs. 2 Z 5 wird folgender Satz angefügt:

„Der Zugang der Allgemeinheit zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen Naturschönheiten ist – unter Achtung des Eigentumsrechts – zu sichern.“

2. In Art. 7b wird nach dem vorletzten Spiegelstrich in neuer Zeile folgende Zeichen- und Wortfolge eingefügt:

## Artikel IIÄnderung des Gesetzes über die Kärntner Beteiligungsverwaltung {#art_artikel_iianderung_des_gesetzes_uber_die_karntner_beteiligungsverwaltung}

> Das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung – K-BVG, LGBl. Nr. 28/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat Ufergrundstücke von Seen nach Tunlichkeit so zu nutzen, dass der Zugang der Allgemeinheit zum See gesichert wird. Sofern die betreffende Grundfläche im Eigentum eines Unternehmens steht, an dem die Kärntner Beteiligungsverwaltung beteiligt ist, hat die Anstalt im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten, wie insbesondere durch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, dafür zu sorgen, dass das Unternehmen die Zielsetzung gemäß dem ersten Satz erfüllt und die Vorgabe nach § 26a eingehalten werden kann.“

2. Nach § 26 Z 3 wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

3. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

### „§ 26aVorbehalt der Mitwirkung der Landesregierung {#prov_26avorbehalt_der_mitwirkung_der_landesregierung}

Die Ausübung von Gesellschafterrechten der Kärntner Beteiligungsverwaltung und die Ausübung von Organfunktionen durch Vertreter der Anstalt in einem Unternehmen, an dem die Anstalt beteiligt ist, bedürfen der Zustimmung der Landesregierung, falls Grundflächen des Unternehmens, die Ufergrundstücke von Seen oder deren Gewässerbett betreffen, veräußert werden; dies gilt nicht, wenn die betreffende Grundfläche künftig ausschließlich für Zwecke des Naturschutzes genutzt wird.“

## Artikel IIIÄnderung des Kärntner Motorbootabgabegesetzes 1992 {#art_artikel_iiianderung_des_karntner_motorbootabgabegesetzes_1992}

> Das Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 – K-MBAG, LGBl. Nr. 10/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 43/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 bis 4 ersetzt:

„(2) Der Abgabenertrag ist für den Ankauf und die Bewirtschaftung von Seeufergrundstücken im überwiegenden öffentlichen Interesse, wie insbesondere der Schaffung und Aufrechterhaltung von freien Seezugängen, sowie für Maßnahmen zur Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Kärntner Seen und stehenden Gewässer zu verwenden.

(3) Die Landesregierung hat Richtlinien für die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Verwendung der Abgabenerträge zu erlassen. Die Richtlinien sind im Internet auf der Homepage des Landes (www.ktn.gv.at) zu verlautbaren. Die Richtlinien binden ausschließlich das Land und entfalten keine Außenwirkungen.

(4) Die Landesregierung hat dem Landtag alle fünf Jahre einen Bericht über die Verwendung des Abgabenertrages zu übermitteln. Dieser Bericht ist auf der Homepage des Landes (Abs. 3 zweiter Satz) zu veröffentlichen.“

2. Im § 9a Abs. 2 werden in der lit. a die Fundstelle „118/2015“ durch die Fundstelle „228/2021“ und in der lit. c die Fundstelle „61/2015“ durch die Fundstelle „230/2021“ ersetzt.

## Artikel IVInkrafttretens- und Übergangsbestimmungen {#art_artikel_ivinkrafttretens_und_ubergangsbestimmungen}

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die Landesregierung hat die Richtlinien gemäß Art. III Z 1 (betreffend § 9 Abs. 3 K-MBAG) innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) zu erlassen.