# 93. Gesetz:Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz und Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz; jeweils Änderung

93. Gesetz vom 24. November 2022, mit dem das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (35. K-LVBG-Novelle), das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz und das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz geändert werden

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 117 Abs. 2 wird der Eintrag „– Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 93/2022“ durch den Eintrag

ersetzt.

2. Nach § 122 wird folgender § 123 eingefügt:

### „§ 123Einmalzahlung für Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen im Jahr 2022 {#prov_123einmalzahlung_fur_pflege_und_betreuungspersonal_in_gesundheits_und_sozialbetreuungsberufen_im_jahr_2022}

(1) Vertragsbediensteten, die

(2) Die außerordentliche Einmalzahlung gebührt in der Höhe von 1600.- Euro.

(3) Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die außerordentliche Einmalzahlung nach Abs. 2 im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung am 1. Dezember 2022.

(4) Die außerordentliche Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug für den Monat Dezember 2022 auszuzahlen. Darüber hinaus hat die Einmalzahlung keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Bezug.

(5) Vertragsbediensteten, die am 1. Dezember 2022 ihre Funktion nach Abs. 1 deshalb nicht ausüben, weil sie einem Beschäftigungsverbot nach mutterschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen oder sich in einer Karenz oder einem Karenzurlaub befinden oder arbeitsfreie Zeiten im Rahmen einer Altersteilzeit in Anspruch nehmen oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst absolvieren, gebührt die außerordentliche Einmalzahlung nach Abs. 2 und 3 auf Antrag, wenn sie im Kalenderjahr 2022 Anspruch auf Bezüge für die Dauer von mindestens 30 Kalendertagen aus ihrem Dienstverhältnis zum Land haben. Anträge sind bis 31. März 2023 zu stellen. Die Auszahlung hat bis 31. Dezember 2023 zu erfolgen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für Bedienstete, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als geringfügig beschäftigt gelten.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 75 Abs. 2 wird der Eintrag „– Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2021“ durch den Eintrag

ersetzt.

2. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt:

### „§ 83aEinmalzahlung für Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen im Jahr 2022 {#prov_83aeinmalzahlung_fur_pflege_und_betreuungspersonal_in_gesundheits_und_sozialbetreuungsberufen_im_jahr_2022}

(1) Beamten, die

(2) Die außerordentliche Einmalzahlung gebührt in der Höhe von 1600.- Euro.

(3) Dem nicht vollbeschäftigten Beamten gebührt die außerordentliche Einmalzahlung nach Abs. 2 im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung am 1. Dezember 2022.

(4) Die außerordentliche Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug für den Monat Dezember 2022 auszuzahlen. Darüber hinaus hat die Einmalzahlung keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Bezug.

(5) Beamten, die am 1. Dezember 2022 ihre Funktion nach Abs. 1 deshalb nicht ausüben, weil sie einem Beschäftigungsverbot nach mutterschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen oder sich in einer Karenz oder einem Karenzurlaub befinden oder arbeitsfreie Zeiten im Rahmen einer Altersteilzeit oder ein Sabbatical in Anspruch nehmen oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst absolvieren, gebührt die außerordentliche Einmalzahlung nach Abs. 2 und 3 auf Antrag, wenn sie im Kalenderjahr 2022 Anspruch auf Bezüge für die Dauer von mindestens 30 Kalendertagen aus ihrem Dienstverhältnis zur Gemeinde oder zum Gemeindeverband haben. Anträge sind bis 31. März 2023 zu stellen. Die Auszahlung hat bis 31. Dezember 2023 zu erfolgen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für Bedienstete, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als geringfügig beschäftigt gelten.“

## Artikel III {#art_artikel_iii}

> Das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2022, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:

### „§ 77aEinmalzahlung für Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen im Jahr 2022 {#prov_77aeinmalzahlung_fur_pflege_und_betreuungspersonal_in_gesundheits_und_sozialbetreuungsberufen_im_jahr_2022}

(1) Vertragsbediensteten, die

(2) Die außerordentliche Einmalzahlung gebührt in der Höhe von 1600.- Euro für das Jahr 2022.

(3) Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die außerordentliche Einmalzahlung nach Abs. 2 im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung am 1. Dezember 2022.

(4) Die außerordentliche Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug für den Monat Dezember 2022 auszuzahlen. Darüber hinaus hat die Einmalzahlung keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Bezug.

(5) Vertragsbediensteten, die am 1. Dezember 2022 ihre Funktion nach Abs. 1 deshalb nicht ausüben, weil sie einem Beschäftigungsverbot nach mutterschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen oder sich in einer Karenz oder einem Karenzurlaub befinden oder arbeitsfreie Zeiten im Rahmen einer Altersteilzeit oder ein Sabbatical in Anspruch nehmen oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst absolvieren, gebührt die außerordentliche Einmalzahlung nach Abs. 2 und 3 auf Antrag, wenn sie im Kalenderjahr 2022 Anspruch auf Bezüge für die Dauer von mindestens 30 Kalendertagen aus ihrem Dienstverhältnis zur Gemeinde oder zum Gemeindeverband haben. Anträge sind bis 31. März 2023 zu stellen. Die Auszahlung hat bis 31. Dezember 2023 zu erfolgen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für Bedienstete, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als geringfügig beschäftigt gelten.“

2. In § 78 Abs. 3 wird der Eintrag „– Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2021“ durch den Eintrag

ersetzt.

## Artikel IV {#art_artikel_iv}

> Das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 125 Abs. 2 wird der Eintrag „– Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2021“ durch den Eintrag

ersetzt.

2. Nach § 128 wird folgender § 128a eingefügt:

### „§ 128aEinmalzahlung für Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen im Jahr 2022 {#prov_128aeinmalzahlung_fur_pflege_und_betreuungspersonal_in_gesundheits_und_sozialbetreuungsberufen_im_jahr_2022}

(1) Gemeindemitarbeiterinnen, die

(2) Die außerordentliche Einmalzahlung gebührt in der Höhe von 1600.- Euro.

(3) Der nicht vollbeschäftigten Gemeindemitarbeiterin gebührt die außerordentliche Einmalzahlung nach Abs. 2 im aliquoten Ausmaß ihrer Beschäftigung am 1. Dezember 2022.

(4) Die außerordentliche Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug für den Monat Dezember 2022 auszuzahlen. Darüber hinaus hat die Einmalzahlung keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Bezug.

(5) Gemeindemitarbeiterinnen, die am 1. Dezember 2022 ihre Funktion nach Abs. 1 deshalb nicht ausüben, weil sie einem Beschäftigungsverbot nach mutterschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen oder sich in einer Karenz oder einem Karenzurlaub befinden oder arbeitsfreie Zeiten im Rahmen einer Altersteilzeit oder ein Sabbatical in Anspruch nehmen oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst absolvieren, gebührt die außerordentliche Einmalzahlung nach Abs. 2 und 3 auf Antrag, wenn sie im Kalenderjahr 2022 Anspruch auf Bezüge für die Dauer von mindestens 30 Kalendertagen aus ihrem Dienstverhältnis zur Gemeinde oder zum Gemeindeverband haben. Anträge sind bis 31. März 2023 zu stellen. Die Auszahlung hat bis 31. Dezember 2023 zu erfolgen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für Gemeindemitarbeiterinnen, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als geringfügig beschäftigt gelten.“

## Artikel V {#art_artikel_v}

(1) Dieses Gesetz tritt am 30. November 2022 in Kraft.

(2) Art. I Z 2 (betreffend § 123 K-LVBG), Art. II Z 2 (betreffend § 83a K-GBG), Art. III Z 1 (betreffend § 77a K-GVBG) und Art. IV Z 2 (betreffend § 128a K-GMG) dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.