# 104. Gesetz:Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung, Klagenfurter Stadtrecht 1998, Villacher Stadtrecht 1998; jeweils Änderung

104. Gesetz vom 20. Oktober 2022, mit dem die Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung, das Klagenfurter Stadtrecht 1998 und das Villacher Stadtrecht 1998 geändert werden

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel IÄnderung der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung {#art_artikel_ianderung_der_karntner_allgemeinen_gemeindeordnung}

> Die Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 wird nach dem Wort „Kötschach-Mauthen,“ das Wort „Köttmannsdorf,“ eingefügt.

2. § 6a lautet:

### „§ 6aSprachliche Gleichbehandlung {#prov_6asprachliche_gleichbehandlung}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.“

3. § 6b lautet:

### „§ 6bVerweisungen {#prov_6bverweisungen}

(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:

(3) Eine Verweisung auf die VRV 2015 in § 34 Abs. 4, § 73 Abs. 2 und § 104 Abs. 6 lit. a ist als Verweisung auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018, zu verstehen.“

4. Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt:

### „§ 6cAutomationsunterstützte Vollziehung {#prov_6cautomationsunterstutzte_vollziehung}

(1) Die Vollziehung der Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz darf – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – auch unter Anwendung von elektronischen Datenverarbeitungsverfahren erfolgen, soweit sichergestellt ist, dass

(2) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gilt Abs. 1 auch in jenen Fällen, in denen dieses Gesetz die Schriftlichkeit vorsieht.

(3) Bei elektronischer Fertigung ist sicherzustellen, dass an die Stelle einer Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität im Sinne von § 2 Z 1 E-GovG des Fertigenden und der Authentizität im Sinne von § 2 Z 5 E-GovG tritt.

(4) Die Einberufungen zu den Sitzungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse haben – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – in elektronischer Form zu erfolgen. Die Übermittlungsbestätigung dient als nachweisliche Zustellung.

(5) Eine Akteneinsicht gemäß § 28 oder eine Übermittlung von Niederschriften gemäß § 45 Abs. 4 in elektronischer Form ist nur zulässig, wenn dies nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des ZustG oder im Rahmen eines digitalen Datenraumes unter Nachweis der eindeutigen Identität im Sinne von § 2 Z 2 E-GovG des Berechtigten und der Authentizität im Sinne von § 2 Z 5 E-GovG erfolgt.

(6) Soweit die Gemeinden und die Landesregierung über die technischen Möglichkeiten verfügen und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, haben Übermittlungen zwischen den Gemeinden und der Landesregierung in elektronischer Form zu erfolgen.“

5. § 10 Abs. 2 Z 13 lautet:

6. Die Überschrift von § 16 lautet:

### „Ehrenbürger und Ehrungen von verdienten Persönlichkeiten“ {#prov_ehrenburger_und_ehrungen_von_verdienten_personlichkeiten}

7. § 16 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Gemeinderat darf auch Ehrungen vornehmen, die nicht mit einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Ausgezeichneten verbunden sind, wie insbesondere Anerkennungen für einzelne besondere Leistungen auf verschiedensten Gebieten, wie etwa der Wissenschaft, der Kultur, der Wirtschaft oder des Sports.“

8. § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Ehrungen und der Widerruf einer Ehrung gemäß Abs. 2 haben durch Bescheid zu erfolgen.“

9. In § 18 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2018,“ durch die Abkürzung „FAG 2017“ ersetzt.

10. § 21 Abs. 1a lautet:

„(1a) Die Tagesordnung der ersten Sitzung des neugewählten Gemeinderates hat in nachstehender Reihenfolge ausschließlich folgende Tagesordnungspunkte zu enthalten:

11. Nach § 21 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Anträge zu den Tagesordnungspunkten gemäß Abs. 1a bedürfen keiner Vorberatung. Dringlichkeitsanträge und selbständige Anträge sind in der ersten Sitzung des neugewählten Gemeinderates zulässig.“

12. In § 21 Abs. 4 wird das Wort „als“ durch das Wort „wie“ ersetzt.

13. In § 24 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „sie sonstigen“ durch die Wortfolge „die sonstigen“ ersetzt.

14. § 26 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Zahl der Ausschüsse einschließlich des Kontrollausschusses, für deren Obmänner die einzelnen Gemeinderatsparteien Wahlvorschläge erstatten dürfen, richtet sich nach dem Verhältniswahlrecht (§ 80 Abs. 3 K-GBWO 2002). Der Gemeinderat hat mit Mehrheit (§ 39) zu bestimmen, für welche Ausschüsse – mit Ausnahme des Kontrollausschusses – den einzelnen Gemeinderatsparteien das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann zukommt.“

15. § 26 Abs. 2a entfällt.

16. In § 26 Abs. 3 entfällt die Wortfolge: „Hinsichtlich des Obmannes des Kontrollausschusses steht das Recht zur Einbringung eines Wahlvorschlages unter den in Abs. 4 angeführten Voraussetzungen der stärksten im Gemeindevorstand nicht vertretenen Partei zu und geht unter den Voraussetzungen des Abs. 5 auf diejenige im Gemeindevorstand vertretene Gemeinderatspartei über, auf die der geringste Anteil an der Verwaltung (§ 69 Abs. 4 bis 6) aufgeteilt wurde; die Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister anzurechnen ist (§ 24 Abs. 1), hat in keinem Fall Anspruch auf die Erstattung eines Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses, es sei denn, dass nur eine einzige Gemeinderatspartei vertreten ist.“

17. § 26 Abs. 4 bis 5a entfällt.

18. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

### „§ 26aBildung und Wahl des Kontrollausschusses {#prov_26abildung_und_wahl_des_kontrollausschusses}

(1) Der Gemeinderat hat jedenfalls einen Ausschuss für die Kontrolle der Gebarung (Kontrollausschuss) festzusetzen. Die Zahl der Mitglieder des Kontrollausschusses hat der Zahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes zu entsprechen.

(2) Die Gemeinderatspartei, die im Gemeinderat mit den wenigsten Mitgliedern vertreten ist, hat das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses. Hat unter diesen Voraussetzungen mehr als eine Gemeinderatspartei Anspruch auf Erstattung des Wahlvorschlages, so steht dieses Recht jener Gemeinderatspartei zu, die bei der Gemeinderatswahl weniger Stimmen auf sich vereinigt hat. Ist auch diese Zahl gleich, so entscheidet das Los. Die restlichen Mitglieder des Kontrollausschusses sind vom Gemeinderat nach dem Verhältniswahlrecht (§ 80 Abs. 3 K-GBWO 2002) zu wählen.

(3) In einen Wahlvorschlag dürfen nur Mitglieder des Gemeinderates aufgenommen werden. Personen, die gemäß § 92 Abs. 2 nicht Mitglieder des Kontrollausschusses sein dürfen, dürfen nicht in einen Wahlvorschlag aufgenommen werden.

(4) § 24 Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 3, 7a und 8 sowie § 26 Abs. 5b bis 8, 10, 11 und 12 bis 14 gelten sinngemäß.“

19. § 28 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„Sie haben – ausgenommen die Mitglieder des Gemeindevorstandes im Kontrollausschuss – ferner das Recht, an Sitzungen von Ausschüssen, deren Mitglieder sie nicht sind, als Zuhörer teilzunehmen. Die Mitglieder des Gemeinderates haben nach Bekanntgabe der Tagesordnung einer Sitzung des Gemeinderates oder eines Ausschusses, dessen Mitglied sie sind oder an dessen Sitzung sie gemäß § 77 Abs. 5 erster und zweiter Satz teilnehmen, während der Amtsstunden bis zur Sitzung das Recht der Einsicht in die zur Behandlung stehenden Akten und Aktenteile von Verhandlungsgegenständen. Das Recht der Akteneinsicht besteht nicht hinsichtlich der Verhandlungsgegenstände, die Befangenheit nach § 40 Abs. 1 begründen.“

20. § 28 Abs. 1a lautet:

„(1a) Das Recht auf Akteneinsicht (Abs. 1) umfasst auch das Recht, im Gemeindeamt Abschriften selbst anzufertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel Kopien oder Ausdrucke erstellen zu lassen.“

21. § 29 Abs. 6 lautet:

„(6) Wird die Funktion als Mitglied des Gemeindevorstandes nicht während des vollen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.“

22. In § 29 Abs. 13 wird die Wortfolge „des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2018,“ durch die Abkürzung „FAG 2017“ ersetzt.

23. § 29 Abs. 14 lautet:

„(14) Die Anpassung der in Abs. 2 festgelegten Beträge, des mit Verordnung des Gemeinderates festgelegten Sitzungsgeldes sowie der in Abs. 4 und 5 festgelegten Bezüge richtet sich nach § 3 BezBegrBVG. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden, auf den nächsten durch zehn teil-baren Centbetrag gerundeten Beträge gemäß Abs. 2, 4 und 5 durch Verordnung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Der Bürgermeister hat die sich daraus ergebenden, auf den nächsten durch zehn teilbaren Centbetrag gerundeten Beträge für das mit Verordnung des Gemeinderates festgelegte Sitzungsgeld durch Verordnung kundzumachen. Bei der Rundung sind jeweils Beträge ab einschließlich fünf Cent aufzurunden und Beträge unter fünf Cent abzurunden.“

24. § 30 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 und 3 ersetzt:

„(2) Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates endet durch Tod, Verzicht (Abs. 3), Nichtigerklärung der Wahl, Mandatsverlust oder mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Gemeinderates.

(3) Der Verzicht auf das Mandat ist schriftlich zu erklären und eigenhändig zu unterschreiben. Er wird mit dem Einlangen beim Gemeindeamt wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Eine Verzichtserklärung kann nach ihrem Einlangen beim Gemeindeamt nicht mehr widerrufen werden.“

25. § 34 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind dem Gemeinderat für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben verantwortlich.“

26. In § 34 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018,“.

27. § 34 Abs. 6 lautet:

„(6) Auf den Gemeindevorstand dürfen nicht übertragen werden:

28. § 34 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Der Gemeinderat kann einzelne, in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Bürgermeister übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.

(8) Mitglieder des Gemeinderates können zur Wahrung der Interessen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut werden. Sie haben ihre Berichte dem Gemeinderat zu erstatten und den zuständigen Organen der Gemeinde Empfehlungen für die in diesen Bereichen in einem bestimmten Fall zu treffenden Maßnahmen zu geben.“

29. § 35 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Einberufung zu den Sitzungen ist den Mitgliedern des Gemeinderates unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche, in dringenden Fällen mindestens 24 Stunden vor der Sitzung gegen Nachweis zuzustellen. Auf vorheriges schriftliches Verlangen eines Mitgliedes des Gemeinderates sind diesem die Einberufungen als Ausdruck zuzustellen. In diesem Fall ist eine Ersatzzustellung im Sinne des § 16 ZustG zulässig. Ersatzmitglieder dürfen in dringenden Fällen in der Reihenfolge der Liste der Ersatzmitglieder des betreffenden Wahlvorschlages mündlich oder telefonisch einberufen werden. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind am Tag der Einberufung auch an der Amtstafel und im Internet kundzumachen.“

30. In § 36 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „des Landesrechnungshofes“ die Wortfolge „oder des Kontrollausschusses“ eingefügt.

31. Nach § 36 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der Vorsitzende kann bei Festsetzung der Tagesordnung ausnahmsweise die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte – ausgenommen die in Abs. 2 genannten Angelegenheiten – in nicht öffentlicher Sitzung vorsehen, wenn dies zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz, auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder das Steuergeheimnis erforderlich erscheint. Der Gemeinderat kann jedoch auf Antrag eines seiner Mitglieder in dieser nicht öffentlichen Sitzung die Rückverweisung des Tagesordnungspunktes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen.“

32. § 36 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Gemeinderat kann beschließen, dass öffentliche Sitzungen des Gemeinderates von der Gemeinde im Internet mit einer Bildfixierung auf die Mitglieder des Gemeinderates sowie die mit der Abfassung der Niederschrift betrauten Bediensteten übertragen werden und der Inhalt der Übertragungen zeitlich befristet oder unbefristet zum Abruf bereitgestellt wird. Eine Übertragung der mit der Abfassung der Niederschrift betrauten Bediensteten ist nur zulässig, sofern diese schriftlich zustimmen.“

33. § 40 Abs. 1 Z 1 lautet:

34. § 40 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die durch eine Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe, die Lebensgemeinschaft oder die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.“

35. In § 40 Abs. 5 wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Das befangene Mitglied des Gemeinderates hat den Sitzungssaal zu verlassen.“

36. § 40 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Wahlen, für Beschlüsse des Gemeinderates gemäß § 66 Abs. 1 letzter Satz sowie für die Abberufung von Mitgliedern des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse.“

37. § 41 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Zweifel entscheidet der Gemeinderat auf Antrag eines seiner Mitglieder.“

38. § 41 Abs. 3 lautet:

„(3) Selbständige Anträge sind in den Sitzungen des Gemeinderates schriftlich dem Vorsitzenden zu überreichen. Selbständige Anträge, die sich nicht auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde beziehen, sind vom Vorsitzenden als unzulässig zurückzuweisen. Werden selbständige Anträge bis zum Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates keiner abschließenden Erledigung zugeführt, so verlieren sie mit Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates ihre Eigenschaft als Verhandlungsgegenstand.“

39. § 41 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Verlesung der selbständigen Anträge hat zumindest den Namen der Antragsteller und den Wortlaut des beantragten Beschlusses zu umfassen. Die Zuweisung hat nach Zuständigkeit zu erfolgen, im Zweifel entscheidet der Gemeinderat auf Antrag eines seiner Mitglieder. Der Gemeinderat darf beschließen, dass der Vorsitzende die Zuweisungen nach der Sitzung des Gemeinderates vornimmt. In diesen Fällen hat der Vorsitzende in der nächsten Sitzung des Gemeinderates über die erfolgten Zuweisungen zu berichten.“

40. Nach § 41 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Selbständige Anträge können vom Antragsteller bis zum Beginn der Gemeinderatssitzung, in der dieser Antrag behandelt werden soll, zurückgezogen werden.“

41. § 41 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Als Anträge zur Geschäftsbehandlung gelten insbesondere Anträge auf:

42. § 45 Abs. 4 zweiter bis vierter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Leiter des inneren Dienstes hat die Niederschrift nach Möglichkeit binnen zwei Wochen nach der Sitzung, nach Tunlichkeit allen Mitgliedern des Gemeinderates, jedenfalls aber jeder Gemeinderatspartei, zu übermitteln. Spätestens ist die Niederschrift binnen zwei Monaten, gegebenenfalls spätestens eine Woche vor der nächsten Gemeinderatssitzung, zu übermitteln. Die Übermittlung darf mit schriftlicher Zustimmung der jeweiligen Gemeinderatspartei und des jeweiligen Gemeinderatsmitglieds in elektronischer Form erfolgen.“

43. § 48 Abs. 3 lautet:

„(3) Beabsichtigt ein Mitglied des Gemeinderates, eine mündliche Anfrage zu stellen, so hat es dem Bürgermeister im Wege des Gemeindeamtes den Wortlaut der beabsichtigten Anfrage schriftlich zu übermitteln.“

44. In § 48 Abs. 5 wird das Wort „nicht“ durch die Wortfolge „nur mit Zustimmung des zu befragenden Mitgliedes“ ersetzt.

45. § 51 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Gemeinderat kann durch Verordnung bestimmen, dass ein vom Gemeinderat gefasster Beschluss in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde einem Volksentscheid unterzogen wird. Die Verordnung hat den Tag des Volksentscheides, den Stichtag und den Wortlaut des Beschlusses des Gemeinderates zu enthalten.“

46. § 51 Abs. 4 entfällt.

47. § 53 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Auf dem amtlichen Stimmzettel ist der Wortlaut des Beschlusses des Gemeinderates und die Frage, ob dieser Beschluss Geltung erlangen soll, abzudrucken.“

48. § 53 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Größe des amtlichen Stimmzettels richtet sich nach der Länge des Wortlautes des Beschlusses des Gemeinderates.“

49. § 54 Abs. 1 lautet:

„(1) Lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „ja“, so erlangt der dem Volksentscheid unterzogene Beschluss des Gemeinderates Geltung.“

50. § 54 Abs. 4 lautet:

„(4) Lautet die Hälfte oder mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf „nein“, so wird der dem Volksentscheid unterzogene Beschluss des Gemeinderates nicht wirksam.“

51. In § 55 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „schriftlich einzubringen“ die Wortfolge „, eine Einbringung in elektronischer Form ist unzulässig“ eingefügt.

52. § 56 werden folgende Bestimmungen angefügt:

„Das zuständige Organ der Gemeinde hat über das Gemeindevolksbegehren innerhalb von sechs Monaten nach dessen Einlangen zu entscheiden. Diese Entscheidung ist an der Amtstafel während zweier Wochen kundzumachen und dem Bevollmächtigten nachweislich zuzustellen.“

53. § 59 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Gemeindevolksbefragung unter Angabe der Zahl der für jede Entscheidungsmöglichkeit abgegebenen gültigen Stimmen an der Amtstafel während zweier Wochen kundzumachen und dem zuständigen Organ der Gemeinde zur Behandlung zuzuleiten.“

54. § 60 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Die Bürgerversammlung kann auch für einzelne Teile des Gemeindegebietes oder für einzelne Gruppen, wie Jugendliche, Frauen, Senioren, bestimmte Berufsgruppen udgl., gesondert abgehalten werden.“

55. Nach dem 12. Abschnitt wird folgender 12a. Abschnitt eingefügt:

## „12a. AbschnittPetitionsrecht {#art_12a_abschnittpetitionsrecht}

### § 61a Petitionsrecht {#prov_61a_petitionsrecht}

(1) Jede Person hat das Recht, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Eingaben allgemeiner Art an die Organe der Gemeinde zu richten.

(2) Eingaben gemäß Abs. 1 müssen ein Begehren oder eine Anregung allgemeiner Art zum Gegenstand haben. Sie können schriftlich, insbesondere elektronisch, oder mündlich eingebracht werden. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Petitionen, die bei einem unzuständigen Organ eingebracht worden sind, sind unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten. Wurde eine Petition mündlich bei einem unzuständigen Organ vorgebracht, ist der Einbringende an das zuständige Organ zu verweisen. Anonyme Eingaben und solche, die ein Begehren oder eine Anregung nicht erkennen lassen, müssen nicht behandelt werden.

(3) Eingaben gemäß Abs. 1, die von mindestens fünf Prozent der zum Zeitpunkt des Einlangens zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindebürger unterfertigt sind, sind umgehend in Behandlung zu nehmen und spätestens innerhalb von sechs Monaten ab ihrem Einlangen schriftlich zu beantworten. In derartigen Eingaben ist eine Person als Einbringer zu benennen und eine Zustelladresse anzugeben.

(4) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat jährlich bis spätestens 30. Juni einen schriftlichen Bericht über die Art der Behandlung und die Beantwortung von Eingaben gemäß Abs. 3 im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten.“

56. § 62 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 und 2a ersetzt:

„(2) Der Gemeindevorstand hat alle Anträge vorzuberaten, die ihm zugewiesen wurden und das Ergebnis der Beratungen dem Gemeinderat vorzulegen.

(2a) Der Gemeindevorstand ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches berechtigt, an den Gemeinderat selbständige Anträge zu stellen. Selbständige Anträge, die sich nicht auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde beziehen, sind vom Vorsitzenden als unzulässig zurückzuweisen. Werden selbständige Anträge bis zum Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates keiner abschließenden Erledigung zugeführt, so verlieren sie mit Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates ihre Eigenschaft als Verhandlungsgegenstand.“

57. § 64 Abs. 1 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Sitzung ist innerhalb von drei Wochen anzuberaumen. Der Bürgermeister hat die vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen; er kann diesen Punkten jedoch weitere Punkte anfügen. Jedes Mitglied des Gemeindevorstandes hat das Recht, nach Bekanntgabe der Tagesordnung während der Amtsstunden bis zur Sitzung in die zur Behandlung stehenden Aktenstücke Einsicht zu nehmen.“

58. In § 64 Abs. 3 erster Satz wird das Zitat „77 Abs. 1 letzter Satz“ durch das Zitat „77 Abs. 1a“ ersetzt und nach dem Wort „unterfertigen“ die Wortfolge „und nur den Mitgliedern des Gemeindevorstandes zu übermitteln“ eingefügt.

59. § 65 Abs. 1 lit. a lautet:

60. § 67 Abs. 4 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Über einen ordnungsgemäßen Antrag auf Abwahl ist in geheimer Wahl mit Stimmzetteln zu entscheiden, wobei die Stimmabgabe in einer Wahlzelle zu erfolgen hat. Stimmberechtigt sind im Fall des Abs. 1 lit. a nur die Mitglieder jener Gemeinderatspartei, auf deren Vorschlag (§ 24 Abs. 1) das Mitglied (Ersatzmitglied) gewählt worden ist.“

61. § 69 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Laufende Verwaltung ist die Besorgung der regelmäßig vorkommenden Verwaltungsaufgaben der Gemeinde ohne weittragende finanzielle, wirtschaftliche, politische oder ähnliche Bedeutung. Ferner obliegt dem Bürgermeister

Über die Beauftragung der Rechtsvertretung hat der Bürgermeister dem Gemeinderat zu berichten.“

62. Nach § 69 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) In den Beschlüssen nach Abs. 4 und 6 ist eine Aufteilung folgender Aufgaben unzulässig:

63. In § 73 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018,“.

64. Nach § 75 Abs. 1erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt – ausgenommen die Vorsitzführung gemäß § 21 Abs. 2 – auch im Falle der Verhinderung des neu gewählten Bürgermeisters vor seiner Angelobung.“

65. Nach § 76 Abs. 2 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Selbständige Anträge, die sich nicht auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde beziehen, sind vom Vorsitzenden als unzulässig zurückzuweisen.“

66. § 77 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1 und 1a ersetzt:

„(1) Die Sitzungen des Ausschusses sind vom Obmann nach Bedarf einzuberufen. Der Obmann ist verpflichtet, eine Sitzung innerhalb einer Woche einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied des Ausschusses oder vom Bürgermeister unter Vorschlag der Tagesordnung verlangt wird. Die Sitzung ist innerhalb von drei Wochen anzuberaumen. Der Obmann hat die vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen; er kann diesen jedoch weitere Punkte anfügen. § 98 gilt sinngemäß.

(1a) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Ausschusses sind gleichzeitig mit der Einberufung allen Mitgliedern des Gemeinderates bekannt zu geben.“

67. In § 77 Abs. 2a wird das Wort „als“ durch das Wort „wie“ ersetzt.

68. § 77 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Ausschusses – ausgenommen die Sitzungen des Kontrollausschusses – mit beratender Stimme teilzunehmen.“

69. § 77 Abs. 7 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Obmann kann den Sitzungen auch sonstige fachkundige Personen und Mitglieder des Gemeinderates, die nicht Ausschussmitglieder sind, zur Erteilung von Auskünften beiziehen. Der Leiter des inneren Dienstes hat das Recht, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. Der Vorsitzende kann ihm zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen.“

70. § 78 Abs. 1a zweiter Satz entfällt.

71. § 78 Abs. 2 lautet:

„(2) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters obliegt die Leitung des inneren Dienstes einem hiezu befähigten Gemeindebediensteten, der die Bezeichnung „Amtsleiter“, in Stadtgemeinden „Stadtamtsleiter“, führt. In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern muss der Leiter des inneren Dienstes rechtskundig sein, den Abschluss des Masterstudiums Wirtschaft und Recht, Studienzweig Public Management und Recht der öffentlichen Verwaltung, des Fachhochschul-Studienganges Public Management oder einen vergleichbaren und dieser Verwendung entsprechenden Universitäts- oder Fachhochschulabschluss nachweisen. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 FAG 2017 für das Kalenderjahr maßgebend, in dem die Ausschreibung erfolgt. Der Bürgermeister, der Finanzverwalter gemäß § 30 K-GHG, Angehörige des Finanzverwalters oder des Bürgermeisters gemäß § 40 Abs. 2 und 3 oder vom Finanzverwalter oder Bürgermeister vertretene schutzberechtigte Personen dürfen nicht als Leiter des inneren Dienstes bestellt werden.“

72. § 78 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Der Leiter des inneren Dienstes hat ein den Anforderungen der Gemeinde angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.“

73. § 78 Abs. 5 lautet:

„(5) Wird der Amtsleiter (Stadtamtsleiter) zum Bürgermeister derselben Gemeinde (Stadtgemeinde) gewählt, so darf er während seiner Amtszeit als Bürgermeister die Funktion als Amtsleiter (Stadtamtsleiter) nicht ausüben, sondern hat während dieser Zeit andere Aufgaben zu besorgen. § 18 Abs. 4 K-GBG, § 20a K-GVBG und § 49 Abs. 6 K-GMG sind nicht anzuwenden. Für diese Zeit ist aus dem Stand der übrigen Gemeindebediensteten ein geeigneter Vertreter (provisorischer Amtsleiter, provisorischer Stadtamtsleiter) zu bestellen. Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.“

74. § 78 Abs. 6 letzter Satz lautet:

„Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.“

75. § 78 Abs. 7 zweiter Satz entfällt.

76. § 80 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Amtstafel darf in Form eines Bildschirmes eingerichtet werden.“

77. § 84 Abs. 11 lautet:

„(11) Für den Instanzenzug innerhalb des Gemeindeverbandes ist § 94 mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Bürgermeister der Verbandsobmann, dem Gemeindevorstand der Verbandsvorstand und dem Gemeinderat die Verbandsversammlung entspricht.“

78. In § 84a Abs. 4 entfällt die Wortfolge „, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2018,“.

79. § 93 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit durch einen Prüfungsbericht Geschäfts-, Betriebs- oder Amtsgeheimnisse berührt werden, sind diese in einem vertraulichen Zusatzbericht zu behandeln.“

80. Nach § 98 wird folgender § 98a eingefügt:

### „§ 98aFeststellungsbescheid {#prov_98afeststellungsbescheid}

(1) Wenn die Gemeinde bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs Gesetze oder Verordnungen verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich überschreitet oder die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht erfüllt, kann die Landesregierung den Rechtsverstoß mit Bescheid feststellen und der Gemeinde die erforderliche Information erteilen, wenn

(2) Der Bürgermeister hat den Bescheid jenem Organ, dem der Rechtsverstoß anzulasten ist, ehestmöglich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Bescheid dem Gemeinderat im Rahmen der Tagesordnung der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.“

81. In § 102 Abs. 3 wird nach dem Wort „Gemeinderat“ die Wortfolge „und dem Kontrollausschuss“ eingefügt.

82. Nach § 102 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung der Prüfungsziele, der selbständigen Führung des Haushaltes der Gemeinde und der Verhältnismäßigkeit das Verfahren zur Überprüfung der Gebarung zu bestimmen.“

83. § 104 Abs. 1 lit. d lautet:

84. Nach § 104 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Unter die Genehmigungspflicht nach Abs. 1 lit. a fallen auch Änderungen von wesentlichen Vertragsbestandteilen, insbesondere des Vertragspartners, der Zinshöhe, des Darlehensbetrages oder der Laufzeit.“

85. § 104 Abs. 2 lautet:

„(2) Unter die Genehmigungspflicht nach Abs. 1 lit. a fallen nicht:

86. In § 104 Abs. 3 lit. a wird die Wortfolge „des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013,“ durch die Abkürzung „LiegTeilG“ ersetzt.

87. In § 104 Abs. 4 Z 1 wird nach dem Wort „Bestimmungen“ die Wortfolge „oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht“ eingefügt.

88. In § 104 Abs. 4 Z 4 entfällt die Wortfolge „oder von Bedarfszuweisungen“.

89. In § 104 Abs. 4a wird die Wortfolge „der Verpflichtungen aus dem Österreichischen Stabilitätspakt“ durch die Wortfolge „von Verpflichtungen aufgrund staatsrechtlicher Vereinbarungen“ ersetzt.

90. In § 104 Abs. 6 lit. a entfällt die Wortfolge „, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018,“.

91. Nach § 104 wird folgender § 104a eingefügt:

### „§ 104aAufsichtsbeschwerde {#prov_104aaufsichtsbeschwerde}

(1) Für eine Beschwerde über die Amtsführung von Gemeindeorganen oder deren Mitgliedern (Aufsichtsbeschwerde) gilt Folgendes:

(2) Nicht weiter zu behandeln sind Aufsichtsbeschwerden:

## Artikel IIÄnderung des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 {#art_artikel_iianderung_des_klagenfurter_stadtrechtes_1998}

> Das Klagenfurter Stadtrecht 1998 – K-KStR 1998, LGBl. Nr. 70/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 48/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Änderungen der Grenzen des Stadtgebietes ist § 8 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO sinngemäß anzuwenden.“

2. § 9 lautet:

### „§ 9Sprachliche Gleichbehandlung {#prov_9sprachliche_gleichbehandlung}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.“

3. § 9a lautet:

### „§ 9aVerweisungen {#prov_9averweisungen}

(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:

(3) Eine Verweisung auf die VRV 2015 in § 84 Abs. 1 und 2 ist als Verweisung auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018, zu verstehen.“

4. § 11 Abs. 2 Z 13 lautet:

5. In § 18 Abs. 1 wird die Wortfolge „Gesellschaften des Handelsrechts“ durch die Wortfolge „eingetragenen Personengesellschaften“ ersetzt.

6. § 21 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei von der Gemeindewahlbehörde als gewählt erklärten Mitglieder des Gemeinderates bilden eine Gemeinderatspartei (Fraktion) im Sinne dieses Gesetzes. Eine Gemeinderatspartei kann auch aus einem Mitglied des Gemeinderates bestehen. Die Zugehörigkeit zu einer Gemeinderatspartei leitet sich von der Kandidatur auf demselben Wahlvorschlag ab und ist von späteren Willenserklärungen unabhängig.“

7. In § 23 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „, das ist die Gesamtheit der aus einem Wahlvorschlag gewählten Mitglieder des Gemeinderates,“

8. § 28 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Sie haben – ausgenommen die Mitglieder des Stadtsenates im Kontrollausschuss – ferner das Recht, an Sitzungen von Ausschüssen, deren Mitglieder sie nicht sind, als Zuhörer teilzunehmen.“

9. § 28 Abs. 1 dritter bis fünfter Satz entfallen.

10. Nach § 28 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Mitglieder des Gemeinderates haben nach Bekanntgabe der Tagesordnung einer Sitzung des Gemeinderates oder eines Ausschusses, dessen Mitglied sie sind, während der Amtsstunden bis zur Sitzung das Recht der Einsicht in die zur Behandlung stehenden Akten und Aktenteile von Verhandlungsgegenständen. Das Recht der Akteneinsicht besteht nicht hinsichtlich der Verhandlungsgegenstände, die Befangenheit nach § 39 Abs. 1 begründen.“

11. § 29 Abs. 1 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Für den Zusammenschluss zu einem Klub und dessen Bestand sind mindestens drei Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Die einer Gemeinderatspartei (§ 21 Abs. 7) zukommenden Rechte stehen einem Klub jedoch nur dann zu, wenn er sich aus denselben Personen zusammensetzt.“

12. § 31 lautet:

### „§ 31Beginn und Enden des Mandates {#prov_31beginn_und_enden_des_mandates}

(1) Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates beginnt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Gemeinderates, bei später eintretenden Mitgliedern mit dem Tag der Teilnahme an ihrer ersten Sitzung.

(2) Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates endet durch Tod, Verzicht (Abs. 3), Nichtigerklärung der Wahl, Mandatsverlust oder mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Gemeinderates.

(3) Der Verzicht auf das Mandat ist schriftlich zu erklären und eigenhändig zu unterschreiben. Er wird mit dem Einlangen beim Magistrat wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Eine Verzichtserklärung kann nach ihrem Einlangen beim Magistrat nicht mehr widerrufen werden.“

13. § 34 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bürgermeister und die Mitglieder des Stadtsenates sind dem Gemeinderat für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben verantwortlich.“

14. In § 35 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018,“ durch die Abkürzung „ZustG“ ersetzt.

15. § 35 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind am Tag der Einberufung auch an der Amtstafel und im Internet kundzumachen.“

16. § 35 Abs. 3 lautet:

„(3) In den Sitzungen hat der Bürgermeister oder sein Stellvertreter den Vorsitz zu führen.“

17. In § 35 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Abs. 2 und 3“ durch die Wortfolge „des Abs. 3“ ersetzt.

18. Nach § 36 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der Vorsitzende kann bei Festsetzung der Tagesordnung ausnahmsweise die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte – ausgenommen die in Abs. 2 genannten Angelegenheiten – in nicht öffentlicher Sitzung vorsehen, wenn dies zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz, auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder das Steuergeheimnis erforderlich erscheint. Der Gemeinderat kann jedoch auf Antrag eines seiner Mitglieder in dieser nicht öffentlichen Sitzung die Rückverweisung des Tagesordnungspunktes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen.“

19. § 36 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Gemeinderat kann beschließen, dass öffentliche Sitzungen des Gemeinderates von der Stadt im Internet mit einer Bildfixierung auf die Mitglieder des Gemeinderates sowie die mit der Abfassung der Niederschrift betrauten Bediensteten übertragen werden und der Inhalt der Übertragungen zeitlich befristet oder unbefristet zum Abruf bereitgestellt wird. Eine Übertragung der mit der Abfassung der Niederschrift betrauten Bediensteten ist nur zulässig, sofern diese schriftlich zustimmen.“

20. § 39 Abs. 1 Z 1 lautet:

21. § 39 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die durch eine Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe, die Lebensgemeinschaft oder die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.“

22. In § 39 Abs. 5 wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Das befangene Mitglied des Gemeinderates hat den Sitzungssaal zu verlassen.“

23. § 39 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Wahlen, für Beschlüsse des Gemeinderates gemäß § 67 Abs. 1 letzter Satz sowie für die Abberufung von Mitgliedern des Stadtsenates und der Ausschüsse.“

24. § 40 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Zweifel entscheidet der Gemeinderat auf Antrag eines seiner Mitglieder.“

25. § 40 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Als Anträge zur Geschäftsbehandlung gelten insbesondere Anträge auf:

26. § 48 Abs. 3 lautet:

„(3) Beabsichtigt ein Mitglied des Gemeinderates, eine mündliche Anfrage zu stellen, so hat es dem Bürgermeister im Wege des Magistrates den Wortlaut der beabsichtigten Anfrage schriftlich zu übermitteln.“

27. In § 49 Abs. 3 erster Satz entfällt der Klammerausdruck „(§ 23 Abs. 3)“.

28. § 50 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Gemeinderat kann durch Verordnung bestimmen, dass ein vom Gemeinderat gefasster Beschluss in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde einem Volksentscheid unterzogen wird. Die Verordnung hat den Tag des Volksentscheides, den Stichtag und den Wortlaut des Beschlusses des Gemeinderates zu enthalten.“

29. § 50 Abs. 4 entfällt.

30. § 52 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Auf dem amtlichen Stimmzettel ist der Wortlaut des Beschlusses des Gemeinderates und die Frage, ob dieser Beschluss Geltung erlangen soll, abzudrucken.“

31. § 52 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Größe des amtlichen Stimmzettels richtet sich nach der Länge des Wortlautes des Beschlusses des Gemeinderates.“

32. § 53 Abs. 1 lautet:

„(1) Lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „ja“, so erlangt der dem Volksentscheid unterzogene Beschluss des Gemeinderates Geltung.“

33. § 53 Abs. 4 lautet:

„(4) Lautet die Hälfte oder mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf „nein“, so wird der dem Volksentscheid unterzogene Beschluss des Gemeinderates nicht wirksam.“

34. § 55 werden folgende Bestimmungen angefügt:

„Das zuständige Organ der Stadt hat über das Gemeindevolksbegehren innerhalb von sechs Monaten nach dessen Einlangen zu entscheiden. Diese Entscheidung ist an der Amtstafel während zweier Wochen kundzumachen und dem Bevollmächtigten nachweislich zuzustellen.“

35. § 58 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Gemeindevolksbefragung unter Angabe der Zahl der für jede Entscheidungsmöglichkeit abgegebenen gültigen Stimmen an der Amtstafel während zweier Wochen kundzumachen und dem zuständigen Organ der Stadt zur Behandlung zuzuleiten.“

36. § 59 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Die Bürgerversammlung kann auch für einzelne Teile des Gemeindegebietes oder für einzelne Gruppen, wie Jugendliche, Frauen, Senioren, bestimmte Berufsgruppen udgl., gesondert abgehalten werden.“

37. Nach dem 11. Abschnitt wird folgender 11a. Abschnitt eingefügt:

## „11a. AbschnittPetitionsrecht {#art_11a_abschnittpetitionsrecht}

### § 60a Petitionsrecht {#prov_60a_petitionsrecht}

(1) Jede Person hat das Recht, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Eingaben allgemeiner Art an die Organe der Stadt zu richten.

(2) Eingaben gemäß Abs. 1 müssen ein Begehren oder eine Anregung allgemeiner Art zum Gegenstand haben. Sie können schriftlich, insbesondere elektronisch, oder mündlich eingebracht werden. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Petitionen, die bei einem unzuständigen Organ eingebracht worden sind, sind unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten. Wurde eine Petition mündlich bei einem unzuständigen Organ vorgebracht, ist der Einbringende an das zuständige Organ zu verweisen. Anonyme Eingaben und solche, die ein Begehren oder eine Anregung nicht erkennen lassen, müssen nicht behandelt werden.

(3) Eingaben gemäß Abs. 1, die von mindestens fünf Prozent der zum Zeitpunkt des Einlangens zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindebürger unterfertigt sind, sind umgehend in Behandlung zu nehmen und spätestens innerhalb von sechs Monaten ab ihrem Einlangen schriftlich zu beantworten. In derartigen Eingaben ist eine Person als Einbringer zu benennen und eine Zustelladresse anzugeben.

(4) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat jährlich bis spätestens 30. Juni einen schriftlichen Bericht über die Art der Behandlung und die Beantwortung von Eingaben gemäß Abs. 3 im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten.“

38. In § 64 Abs. 4 wird nach der Verweisung „28 Abs. 1 erster Satz“ die Verweisung „und Abs. 1a“ eingefügt.

39. § 66 Abs. 1 lit. a lautet:

40. § 68 Abs. 4 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Über einen ordnungsgemäßen Antrag auf Abwahl ist in geheimer Wahl mit Stimmzetteln zu entscheiden, wobei die Stimmabgabe in einer Wahlzelle zu erfolgen hat. Stimmberechtigt sind im Fall des Abs. 1 lit. a nur die Mitglieder jener Gemeinderatspartei, auf deren Vorschlag (§ 25 Abs. 3) das Mitglied (Ersatzmitglied) gewählt worden ist.“

41. In § 68b Abs. 1 wird die Wortfolge „des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes (Unv-Transparenz-G), BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017,“ durch die Abkürzung „Unv-Transparenz-G“ ersetzt.

42. § 69 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Laufende Verwaltung ist die Besorgung der regelmäßig vorkommenden Verwaltungsaufgaben der Gemeinde ohne weittragende finanzielle, wirtschaftliche, politische oder ähnliche Bedeutung. Ferner obliegt dem Bürgermeister

43. In § 77 Abs. 3 erster Satz entfällt der Klammerausdruck „(§ 23 Abs. 3)“.

44. § 77 Abs. 6 dritter Satz lautet:

„Die Mitglieder des Stadtsenats haben das Recht, an den Sitzungen der Ausschüsse – ausgenommen die Sitzungen des Kontrollausschusses – mit beratender Stimme teilzunehmen.“

45. § 77 Abs. 6 werden folgende Bestimmungen angefügt:

„Die Ausschüsse können beschließen, Mitglieder des Stadtsenats zu den Sitzungen als Auskunftspersonen beizuziehen. Dieser Einladung zur Teilnahme als Auskunftsperson ist Folge zu leisten.“

46. § 79 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Der Magistratsdirektor hat ein den Anforderungen der Stadt angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.“

47. In § 84 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018,“ durch die Abkürzung „VRV 2015“ ersetzt.

48. § 88 Abs. 3 entfällt.

49. In § 88a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, BGBl. Nr. 45, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012,“.

50. In § 88b lit. h und i wird jeweils die Wortfolge „des E-GovG – E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018,“ durch die Abkürzung „E-GovG“ ersetzt.

51. In § 91 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „und gegen Bescheide des Magistrates“.

52. Nach § 94 wird folgender § 94a eingefügt:

### „§ 94aFeststellungsbescheid {#prov_94afeststellungsbescheid}

(1) Wenn die Stadt bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs Gesetze oder Verordnungen verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich überschreitet oder die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht erfüllt, kann die Landesregierung den Rechtsverstoß mit Bescheid feststellen und der Stadt die erforderliche Information erteilen, wenn

(2) Der Bürgermeister hat den Bescheid jenem Organ, dem der Rechtsverstoß anzulasten ist, ehestmöglich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Bescheid dem Gemeinderat im Rahmen der Tagesordnung der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.“

53. In § 96 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „den Magistrat,“.

54. In § 98 Abs. 3 wird nach dem Wort „Gemeinderat“ die Wortfolge „und dem Kontrollausschuss“ eingefügt.

55. § 99a Abs. 3 Z 1 lautet:

56. In § 99a Abs. 4 wird die Wortfolge „der Verpflichtungen aus dem Österreichischen Stabilitätspakt“ durch die Wortfolge „von Verpflichtungen aufgrund staatsrechtlicher Vereinbarungen“ ersetzt.

57. Nach § 99a wird folgender § 99b eingefügt:

### „§ 99bAufsichtsbeschwerde {#prov_99baufsichtsbeschwerde}

(1) Für eine Beschwerde über die Amtsführung von Organen der Stadt oder deren Mitgliedern (Aufsichtsbeschwerde) gilt Folgendes:

(2) Nicht weiter zu behandeln sind Aufsichtsbeschwerden:

## Artikel IIIÄnderung des Villacher Stadtrechtes 1998 {#art_artikel_iiianderung_des_villacher_stadtrechtes_1998}

> Das Villacher Stadtrecht 1998 – K-VStR 1998, LGBl. Nr. 69/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „Föderaun“ durch das Wort „Federaun“ ersetzt.

2. § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Änderungen der Grenzen des Stadtgebietes ist § 8 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO sinngemäß anzuwenden.“

3. § 9 lautet:

### „§ 9Sprachliche Gleichbehandlung {#prov_9sprachliche_gleichbehandlung_2}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.“

4. § 9a lautet:

### „§ 9aVerweisungen {#prov_9averweisungen_2}

(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:

(3) Eine Verweisung auf die VRV 2015 in § 86 Abs. 1 und 2 ist als Verweisung auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018, zu verstehen.“

5. § 11 Abs. 2 Z 13 lautet:

6. In § 18 Abs. 1 wird die Wortfolge „Gesellschaften des Handelsrechts“ durch die Wortfolge „eingetragenen Personengesellschaften“ ersetzt.

7. § 21 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei von der Gemeindewahlbehörde als gewählt erklärten Mitglieder des Gemeinderates bilden eine Gemeinderatspartei (Fraktion) im Sinne dieses Gesetzes. Eine Gemeinderatspartei kann auch aus einem Mitglied des Gemeinderates bestehen. Die Zugehörigkeit zu einer Gemeinderatspartei leitet sich von der Kandidatur auf demselben Wahlvorschlag ab und ist von späteren Willenserklärungen unabhängig.“

8. In § 23 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „, das ist die Gesamtheit der aus einem Wahlvorschlag gewählten Mitglieder des Gemeinderates,“.

9. § 26 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Der Gemeinderat hat jedenfalls einen Ausschuss für die Kontrolle der Gebarung (Kontrollausschuss) zu bilden.“

10. § 26 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

11. § 26 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Kontrollausschuss muss jede Gemeinderatspartei mit mindestens einem Mitglied vertreten sein.“

12. Nach § 26 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Bildung und Wahl von Ausschüssen darf, falls erforderlich, jederzeit erfolgen.“

13. § 26 Abs. 6 lautet:

„(6) Das Amt eines Mitgliedes des Ausschusses endet durch Verlust der Mitgliedschaft zum Gemeinderat, durch Verzicht, durch Abberufung oder durch Tod. Für den Verzicht gilt § 67 Abs. 1 sinngemäß. Für die Abberufung gilt § 69 sinngemäß.“

14. § 26 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Mit der Beendigung der Amtsperiode des Gemeinderates hören die Ausschüsse zu bestehen auf.“

15. § 28 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Sie haben – ausgenommen die Mitglieder des Stadtsenates im Kontrollausschuss – ferner das Recht, an Sitzungen von Ausschüssen, deren Mitglieder sie nicht sind, als Zuhörer teilzunehmen.“

16. § 28 Abs. 1 dritter bis fünfter Satz entfallen.

17. Nach § 28 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Mitglieder des Gemeinderates haben nach Bekanntgabe der Tagesordnung einer Sitzung des Gemeinderates oder eines Ausschusses, dessen Mitglied sie sind, während der Amtsstunden bis zur Sitzung das Recht der Einsicht in die zur Behandlung stehenden Akten und Aktenteile von Verhandlungsgegenständen. Das Recht der Akteneinsicht besteht nicht hinsichtlich der Verhandlungsgegenstände, die Befangenheit nach § 40 Abs. 1 begründen.“

18. § 29 Abs. 1 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Für den Zusammenschluss zu einem Klub und dessen Bestand sind mindestens drei Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Die einer Gemeinderatspartei (§ 21 Abs. 7) zukommenden Rechte stehen einem Klub jedoch nur dann zu, wenn er sich aus denselben Personen zusammensetzt.“

19. § 31 lautet:

### „§ 31Beginn und Enden des Mandates {#prov_31beginn_und_enden_des_mandates_2}

(1) Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates beginnt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Gemeinderates, bei später eintretenden Mitgliedern mit dem Tag der Teilnahme an ihrer ersten Sitzung.

(2) Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates endet durch Tod, Verzicht (Abs. 3), Nichtigerklärung der Wahl, Mandatsverlust oder mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Gemeinderates.

(3) Der Verzicht auf das Mandat ist schriftlich zu erklären und eigenhändig zu unterschreiben. Er wird mit dem Einlangen beim Magistrat wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Eine Verzichtserklärung kann nach ihrem Einlangen beim Magistrat nicht mehr widerrufen werden.“

20. § 35 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bürgermeister und die Mitglieder des Stadtsenates sind dem Gemeinderat für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben verantwortlich.“

21. In § 36 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018,“ durch die Abkürzung „ZustG“ ersetzt.

22. § 36 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind am Tag der Einberufung auch an der Amtstafel und im Internet kundzumachen.“

23. In § 36 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Abs. 2 und 3“ durch die Wortfolge „des Abs. 3“ ersetzt.

24. Nach § 36 Abs. 5b wird folgender Abs. 5c eingefügt:

„(5c) Wird in einer Sitzung des Gemeinderates der Bericht durch den Berichterstatter oder seinen Stellvertreter nicht erstattet, so hat das Ersatzmitglied die Berichterstattung wahrzunehmen.“

25. In § 36 Abs. 6 letzter Satz wird das Wort „Bürgermeister“ durch das Wort „Vorsitzende“ ersetzt.

26. Nach § 37 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der Vorsitzende kann bei Festsetzung der Tagesordnung ausnahmsweise die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte – ausgenommen die in Abs. 2 genannten Angelegenheiten – in nicht öffentlicher Sitzung vorsehen, wenn dies zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz, auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder das Steuergeheimnis erforderlich erscheint. Der Gemeinderat kann jedoch auf Antrag eines seiner Mitglieder in dieser nicht öffentlichen Sitzung die Rückverweisung des Tagesordnungspunktes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen.“

27. § 37 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Gemeinderat kann beschließen, dass öffentliche Sitzungen des Gemeinderates von der Stadt im Internet mit einer Bildfixierung auf die Mitglieder des Gemeinderates sowie die mit der Abfassung der Niederschrift betrauten Bediensteten übertragen werden und der Inhalt der Übertragungen zeitlich befristet oder unbefristet zum Abruf bereitgestellt wird. Eine Übertragung der mit der Abfassung der Niederschrift betrauten Bediensteten ist nur zulässig, sofern diese schriftlich zustimmen.“

28. In § 38 Abs. 2 wird die Wortfolge „derselben Tagesordnung“ durch die Wortfolge „den noch unerledigten Tagesordnungspunkten“ ersetzt.

29. § 40 Abs. 1 Z 1 lautet:

30. § 40 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die durch eine Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe, die Lebensgemeinschaft oder die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.“

31. In § 40 Abs. 5 wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Das befangene Mitglied des Gemeinderates hat den Sitzungssaal zu verlassen.“

32. § 40 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Wahlen, für Beschlüsse des Gemeinderates gemäß § 68 Abs. 1 letzter Satz sowie für die Abberufung von Mitgliedern des Stadtsenates und der Ausschüsse.“

33. § 41 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Zweifel entscheidet der Gemeinderat auf Antrag eines seiner Mitglieder.“

34. In § 41 Abs. 4 wird das Wort „Gemeindevorstand“ durch das Wort „Stadtsenat“ ersetzt.

35. § 41 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Als Anträge zur Geschäftsbehandlung gelten insbesondere Anträge auf:

36. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

### „§ 41aFristsetzung zur Berichterstattung {#prov_41afristsetzung_zur_berichterstattung}

(1) Der Gemeinderat kann nach Ablauf von zwei Monaten ab der Zuweisung eines Antrages an den Ausschuss auf Vorschlag des Bürgermeisters, auf Antrag eines seiner Mitglieder oder auf Antrag des Stadtsenates dem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung über den ihm zugewiesenen Antrag setzen.

(2) Nach Ablauf einer dem Ausschuss zur Berichterstattung gemäß Abs. 1 gesetzten Frist hat der Bürgermeister den Antrag in die Tagesordnung der dem Fristablauf nachfolgenden Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen, auch wenn ein schriftlicher Ausschussbericht nicht vorliegt.“

37. § 42 Abs. 4 lautet:

„(4) Betrifft ein als Dringlichkeitsantrag bezeichneter Antrag die Auflösung des Gemeinderates, die Geschäftsordnung oder einen Beschluss, der außer- oder überplanmäßige Mittelverwendungen der Stadt mit sich bringen würde, so ist er ohne Abstimmung über die Frage der Dringlichkeit vom Vorsitzenden dem Stadtsenat oder einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen.“

38. § 43 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Befragte ist verpflichtet, mündlich in der auf die Anfrage folgenden Sitzung des Gemeinderates oder innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu antworten oder bis zu diesen Zeitpunkten die Nichtbeantwortung zu begründen.“

39. § 49 Abs. 3 lautet:

„(3) Beabsichtigt ein Mitglied des Gemeinderates, eine mündliche Anfrage zu stellen, so hat es dem Bürgermeister im Wege des Magistrates den Wortlaut der beabsichtigten Anfrage schriftlich zu übermitteln.“

40. In § 50 Abs. 3 erster Satz entfällt der Klammerausduck „(§ 23 Abs. 3)“.

41. § 51 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Gemeinderat kann durch Verordnung bestimmen, dass ein vom Gemeinderat gefasster Beschluss in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde einem Volksentscheid unterzogen wird. Die Verordnung hat den Tag des Volksentscheides, den Stichtag und den Wortlaut des Beschlusses des Gemeinderates zu enthalten.“

42. § 53 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Auf dem amtlichen Stimmzettel ist der Wortlaut des Beschlusses des Gemeinderates und die Frage, ob dieser Beschluss Geltung erlangen soll, abzudrucken.“

43. § 53 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Größe des amtlichen Stimmzettels richtet sich nach der Länge des Wortlautes des Beschlusses des Gemeinderates.“

44. § 54 Abs. 1 lautet:

„(1) Lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „ja“, so erlangt der dem Volksentscheid unterzogene Beschluss des Gemeinderates Geltung.“

45. § 54 Abs. 4 lautet:

„(4) Lautet die Hälfte oder mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf „nein“, so wird der dem Volksentscheid unterzogene Beschluss des Gemeinderates nicht wirksam.“

46. § 56 werden folgende Bestimmungen angefügt:

„Das zuständige Organ der Stadt hat über das Gemeindevolksbegehren innerhalb von sechs Monaten nach dessen Einlangen zu entscheiden. Diese Entscheidung ist an der Amtstafel während zweier Wochen kundzumachen und dem Bevollmächtigten nachweislich zuzustellen.“

47. § 59 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Gemeindevolksbefragung unter Angabe der Zahl der für jede Entscheidungsmöglichkeit abgegebenen gültigen Stimmen an der Amtstafel während zweier Wochen kundzumachen und dem zuständigen Organ der Stadt zur Behandlung zuzuleiten.“

48. § 60 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Die Bürgerversammlung kann auch für einzelne Teile des Gemeindegebietes oder für einzelne Gruppen, wie Jugendliche, Frauen, Senioren, bestimmte Berufsgruppen udgl., gesondert abgehalten werden.“

49. Nach dem 11. Abschnitt wird folgender 11a. Abschnitt eingefügt:

## „11a. AbschnittPetitionsrecht {#art_11a_abschnittpetitionsrecht_2}

### § 61a Petitionsrecht {#prov_61a_petitionsrecht_2}

(1) Jede Person hat das Recht, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Eingaben allgemeiner Art an die Organe der Stadt zu richten.

(2) Eingaben gemäß Abs. 1 müssen ein Begehren oder eine Anregung allgemeiner Art zum Gegenstand haben. Sie können schriftlich, insbesondere elektronisch, oder mündlich eingebracht werden. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Petitionen, die bei einem unzuständigen Organ eingebracht worden sind, sind unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten. Wurde eine Petition mündlich bei einem unzuständigen Organ vorgebracht, ist der Einbringende an das zuständige Organ zu verweisen. Anonyme Eingaben und solche, die ein Begehren oder eine Anregung nicht erkennen lassen, müssen nicht behandelt werden.

(3) Eingaben gemäß Abs. 1, die von mindestens fünf Prozent der zum Zeitpunkt des Einlangens zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindebürger unterfertigt sind, sind umgehend in Behandlung zu nehmen und spätestens innerhalb von sechs Monaten ab ihrem Einlangen schriftlich zu beantworten. In derartigen Eingaben ist eine Person als Einbringer zu benennen und eine Zustelladresse anzugeben.

(4) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat jährlich bis spätestens 30. Juni einen schriftlichen Bericht über die Art der Behandlung und die Beantwortung von Eingaben gemäß Abs. 3 im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten.“

50. In § 65 Abs. 4 wird nach der Verweisung „§ 28 Abs. 1“ die Verweisung „erster Satz und Abs. 1a“ eingefügt.

51. § 67 Abs. 1 lit. a lautet:

52. § 69 Abs. 4 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Über einen ordnungsgemäßen Antrag auf Abwahl ist in geheimer Wahl mit Stimmzetteln zu entscheiden, wobei die Stimmabgabe in einer Wahlzelle zu erfolgen hat. Stimmberechtigt sind im Fall des Abs. 1 lit. a nur die Mitglieder jener Gemeinderatspartei, auf deren Vorschlag (§ 25 Abs. 3) das Mitglied (Ersatzmitglied) gewählt worden ist.“

53. In § 69b Abs. 1 wird die Wortfolge „des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes (Unv-Transparenz-G), BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017,“ durch die Abkürzung „Unv-Transparenz-G“ ersetzt.

54. § 70 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Laufende Verwaltung ist die Besorgung der regelmäßig vorkommenden Verwaltungsaufgaben der Gemeinde ohne weittragende finanzielle, wirtschaftliche, politische oder ähnliche Bedeutung. Ferner obliegt dem Bürgermeister

55. In § 79 Abs. 1 wird die Wortfolge „einem Drittel der Ausschußmitglieder“ durch die Wortfolge „mindestens zwei Ausschussmitgliedern“ ersetzt.

56. In § 79 Abs. 3 erster Satz entfällt der Klammerausdruck „(§ 23 Abs. 3)“.

57. § 79 Abs. 6 letzter Satz lautet:

„Die Mitglieder des Stadtsenates haben das Recht, an den Sitzungen der Ausschüsse – ausgenommen die Sitzungen des Kontrollausschusses – mit beratender Stimme teilzunehmen und dem Ausschuss zu den Verhandlungsgegenständen zu berichten.“

58. § 79 Abs. 6 werden folgende Bestimmungen angefügt:

„Die Ausschüsse können beschließen, Mitglieder des Stadtsenats zu den Sitzungen als Auskunftspersonen beizuziehen. Dieser Einladung zur Teilnahme als Auskunftsperson ist Folge zu leisten.“

59. Nach § 80 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Für Erledigungen, die der Beschlussfassung durch den Gemeinderat oder Stadtsenat bedürfen, sind vom Magistrat Sitzungsvorträge auszuarbeiten, die den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt und die vorgeschlagene Erledigung zu enthalten haben. Sitzungsvorträge für Tagesordnungspunkte einer Gemeinderatssitzung dürfen einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Beschlüsse der Ausschüsse oder des Stadtsenates für die Mitglieder des Gemeinderates gegen Nachweis ihrer Identität im Intranet der Stadt bereitgestellt werden, sofern die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen besteht, nicht verletzt wird und die Stadt die erforderlichen Vorkehrungen zur Gewährleistung des Datengeheimnisses sowie zur Wahrung sonstiger Verschwiegenheitspflichten getroffen hat.“

60. § 81 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Der Magistratsdirektor hat ein den Anforderungen der Stadt angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.“

61. In § 86 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018,“ durch die Abkürzung „VRV 2015“ ersetzt.

62. § 90 Abs. 4 entfällt.

63. In § 90a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, BGBl. Nr. 45, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012,“.

64. In § 90b lit. h und i wird jeweils die Wortfolge „des E-GovG – E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018,“ durch die Abkürzung „E-GovG“ ersetzt.

65. In § 94 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „und gegen Bescheide des Magistrates“.

66. Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt:

### „§ 97aFeststellungsbescheid {#prov_97afeststellungsbescheid}

(1) Wenn die Stadt bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs Gesetze oder Verordnungen verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich überschreitet oder die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht erfüllt, kann die Landesregierung den Rechtsverstoß mit Bescheid feststellen und der Stadt die erforderliche Information erteilen, wenn

(2) Der Bürgermeister hat den Bescheid jenem Organ, dem der Rechtsverstoß anzulasten ist, ehestmöglich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Bescheid dem Gemeinderat im Rahmen der Tagesordnung der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.“

67. In § 99 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „den Magistrat,“.

68. In § 100 Abs. 3 wird nach dem Wort „Gemeinderat“ die Wortfolge „und dem Kontrollausschuss“ eingefügt.

69. § 101a Abs. 3 Z 1 lautet:

70. § 101a Abs. 4 wird die Wortfolge „der Verpflichtungen aus dem Österreichischen Stabilitätspakt“ durch die Wortfolge „von Verpflichtungen aufgrund staatsrechtlicher Vereinbarungen“ ersetzt.

71. Nach § 101a wird folgender § 101b eingefügt:

### „§ 101bAufsichtsbeschwerde {#prov_101baufsichtsbeschwerde}

(1) Für eine Beschwerde über die Amtsführung von Organen der Stadt oder deren Mitgliedern (Aufsichtsbeschwerde) gilt Folgendes:

(2) Nicht weiter zu behandeln sind Aufsichtsbeschwerden:

## Artikel IVInkrafttreten {#art_artikel_ivinkrafttreten}

(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(2) Art. I Z 14 bis 18 (betreffend § 26 Abs. 2 bis 5a und § 26a K-AGO) treten mit Beginn der auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Amtsperiode des Gemeinderates in Kraft.