# 116. Gesetz:Kärntner Bezügegesetz 1997; Änderung

116. Gesetz vom 22. Dezember 2022, mit dem das Kärntner Bezügegesetz 1997 geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Kärntner Bezügegesetz 1997 – K-BG 1997, LGBl. Nr. 130/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 97/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 4 lautet:

„(4) Verweise auf Bundesgesetze im PKVG gelten als Verweise auf Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung, soweit in den einzelnen Verweisen des PKVG nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird:

2. § 18 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist:

3. Dem § 18 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die in § 4 Abs. 7 vorgesehene Anpassung entfällt für die in § 4 Abs. 1 vorgesehenen Bezüge bis 30. Juni 2023. Die in § 8 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Höchstbetrages entfällt bis 30. Juni 2023.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Es treten in Kraft: