# 7. Verordnung:Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung

7. Verordnung der Landesregierung vom 24. Jänner 2023, Zl. 03-Ro-ALL-399/1-2023, mit der die Form der örtlichen Entwicklungskonzepte und die Übermittlung der Daten der örtlichen Entwicklungskonzepte geregelt werden (Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung – K-ÖEKV)

> Gemäß § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und § 58 Abs. 6 des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 – K-ROG 2021, LGBl. Nr. 59/2021, wird verordnet:

### § 1Grundsätze der Erstellung {#prov_1grundsatze_der_erstellung}

(1) Die Erstellung des örtlichen Entwicklungskonzeptes hat in elektronischer Form zu erfolgen. Der Textteil hat die angestrebten Ziele der örtlichen Raumordnung für einen Planungszeitraum von zehn Jahren und die zu ihrer Erreichung erforderlichen Maßnahmen zu enthalten. Diese sind durch planliche Darstellungen zum örtlichen Entwicklungskonzept soweit möglich und unter Verwendung der Planzeichen in der Anlage dieser Verordnung bezogen auf das Gemeindegebiet räumlich zuzuordnen. Die Entscheidungsgrundlagen sind in den Erläuterungen zu dokumentieren. Als Dateiformate sind das PDF Format (Portable Document Format) und für die Übermittlung der mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Datensätze an die Landesregierung (§ 5) das Dateiformat Shape zu verwenden.

(2) Als planliche Darstellungen zum örtlichen Entwicklungskonzept sind zumindest

(3) Die planlichen Darstellungen gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 haben auf Basis von Orthofotos einschließlich Höhenschichtenlinien in Farb-Darstellung über das gesamte Gemeindegebiet zu erfolgen. In diesen planlichen Darstellungen sind in geeigneter Form und, soweit verfügbar, die für die räumliche Entwicklung bedeutsamen Planungsinhalte der Nachbargemeinden in dem an die Gemeindegrenze anschließenden Bereich ersichtlich zu machen, wobei im Entwicklungsplan (Abs. 2 Z 2) unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten tunlichst ein Geländestreifen von 200 m darzustellen ist.

(4) Für die planlichen Darstellungen gemäß Abs. 2 Z 3 gilt Abs. 3 erster Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass auch die aktuelle im Kärntner Geographischen Informationssystem – KAGIS verfügbare digitale Katastermappe des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen darzustellen ist.

### § 2Grundsätze der planlichen Darstellung {#prov_2grundsatze_der_planlichen_darstellung}

(1) Die planlichen Darstellungen des örtlichen Entwicklungskonzepts haben digital im PDF Format zu erfolgen. Als Seitenformat ist DIN A3 zu wählen.

(2) Die planlichen Darstellungen haben folgenden Anforderungen zu entsprechen:

### § 3Form der planlichen Darstellung {#prov_3form_der_planlichen_darstellung}

(1) Die funktionale Gliederung (§ 1 Abs. 2 Z 1) hat in Form einer Gesamtdarstellung des Gemeindegebietes in einem geeigneten Maßstab einschließlich Erklärung der verwendeten Planzeichen zu erfolgen.

(2) Der Entwicklungsplan (§ 1 Abs. 2 Z 2) hat aus einem Übersichtsblatt, einem Legendenblatt sowie aus den erforderlichen Einzelblättern im Maßstab 1:10.000 zu bestehen. Dabei haben jedenfalls

(3) Die planliche Darstellung der vorrangigen Entwicklungsgebiete in den festgelegten Siedlungsschwerpunkten (§ 1 Abs. 2 Z 3) hat im Maßstab 1:5000 oder größer zu erfolgen.

### § 4Grundsätze für die Gestaltung von Textteilen {#prov_4grundsatze_fur_die_gestaltung_von_textteilen}

(1) Das örtliche Entwicklungskonzept hat zumindest die in § 9 Abs. 3 K-ROG 2021 genannten Regelungsinhalte abzubilden und im Textteil insbesondere die angestrebten Zielsetzungen abgestuft nach Prioritäten und gegliedert nach Sachbereichen zu benennen. In den Erläuterungen sind die Entscheidungsgrundlagen samt Umweltbericht gegliedert nach Sachbereichen und gegebenenfalls unter Verwendung ergänzender planlicher Darstellungen darzustellen.

(2) Der Textteil des örtlichen Entwicklungskonzeptes ist mit einem Deckblatt sowie einer Inhaltsübersicht zu versehen. Das Deckblatt hat jedenfalls

### § 5Übermittlung an die Landesregierung {#prov_5ubermittlung_an_die_landesregierung}

(1) Sämtliche Texte und Pläne des örtlichen Entwicklungskonzeptes sind von der Gemeinde in elektronischer Form im PDF Format an die Landesregierung zu übermitteln. Zusätzlich ist eine digitale Ausfertigung des örtlichen Entwicklungskonzeptes der für die fachlichen Angelegenheiten der Raumordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung zur Verfügung zu stellen. Auf dieser ist das Datum des Inkrafttretens sowie eine Bestätigung des Planverfassers, dass diese Ausfertigung mit den in elektronischer Form übermittelten Datengrundlagen übereinstimmt, anzubringen.

(2) Die planlichen Darstellungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes sind der Landesregierung darüber hinaus auch im Dateiformat Shape auszufolgen. Dieser Datensatz ist laut den Definitionen der jeweils aktuell gültigen Schnittstellenvorgabe für digitale örtliche Entwicklungskonzepte des Amtes der Kärntner Landesregierung aufzubereiten. Beim Amt der Kärntner Landesregierung erfolgt diesbezüglich eine technische Prüfung und Abnahme.

### § 6Bereitstellung der Daten im Raumordnungskataster {#prov_6bereitstellung_der_daten_im_raumordnungskataster}

Die örtlichen Entwicklungskonzepte der Gemeinden sowie die Definitionen der jeweils aktuell gültigen Schnittstellenvorgabe für digitale örtliche Entwicklungskonzepte (§ 5) werden für die Dauer deren Geltung auf der Internetseite des Landes Kärnten (www.ktn.gv.at) zur allgemeinen Einsichtnahme bereitgehalten.

### § 7Inkrafttreten {#prov_7inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.