# 32. Verordnung:Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung

32. Verordnung des Landeshauptmannes vom 19. April 2023, Zl. 01-GEA-7736/2023-1, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung erlassen wird (K-GEA)

> Gemäß § 2 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, sowie gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Einrichtung des Amtes der Kärntner Landesregierung, LGBl. Nr. 50/2019, wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:

### § 1 {#par_1}

Die Aufteilung der Geschäfte des Amtes der Landesregierung auf die Abteilungen wird in der Anlage festgesetzt.

### § 2 {#par_2}

Die Zuständigkeit für rechtliche Angelegenheiten gemäß der Anlage zu § 1 umfasst ferner – soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen in Betracht kommt –

### § 3 {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung LGBl. Nr. 56/2019, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2020, außer Kraft.