# 36. Verordnung:Sprachförderung und Sprachstandsfeststellung in Kinderbetreuungseinrichtungen; Änderung

36. Verordnung der Landesregierung vom 31. März 2023, Zl. 06-ET4-28/1-2023, mit der die Verordnung der Landesregierung vom 30. Juli 2019, Zl. 06-ET4-28/2-2019, mit der nähere Bestimmungen über die Sprachförderung und Sprachstandsfeststellung in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie in Tagesbetreuung erlassen werden, geändert wird

> Aufgrund des § 3b Abs. 7 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 und § 26a lit. b des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 13/2023, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung der Landesregierung vom 30. Juli 2019, Zl. 06-ET4-28/2-2019, mit der nähere Bestimmungen über die Sprachförderung und Sprachstandsfeststellung in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie in der Tagesbetreuung erlassen werden, LGBl. Nr. 71/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel der Verordnung entfällt die Wortfolge „sowie in Tagesbetreuung“.

2. In § 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „und Kindertagesstätten“.

3. In § 2 Abs. 1 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „oder eine Kindertagesstätte im Sinne des § 43 Abs. 1 K-KBBG“ und im dritten Satz die Wortfolge „oder eine Kindertagesstätte“.

4. In § 2 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

5. In § 2 Abs. 2 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „oder eine Kindertagesstätte“.

6. In § 3 wird die Wortfolge „Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen“ durch die Wortfolge „Elementarpädagoginnen und -pädagogen“ ersetzt.

7. In § 4 Abs. 1, 3 und Abs. 4 wird die Wortfolge „Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen“ jeweils durch die Wortfolge „Elementarpädagoginnen und -pädagogen“ ersetzt.

8. § 4 Abs. 1 Z 2 lautet:

9. § 4 Abs. 2 Z 1 lautet:

10. In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „Kindergartenpädagogin oder eines Kindergartenpädagogen“ durch die Wortfolge „Elementarpädagogin oder eines Elementarpädagogen“ ersetzt.

11. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2019“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2023“ ersetzt.

12. In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 3/2019“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 177/2021“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.