# 45. Gesetz:Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, Kärntner Gesundheitsfondsgesetz; jeweils Änderung

45. Gesetz vom 11. Mai 2023, mit dem das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (37. K-LVBG-Novelle), das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 und das Kärntner Gesundheitsfondsgesetzgeändert werden

> Der Landtag von Kärnten hat – hinsichtlich des Art. V Z 3 und des Art. VI Z 3 in Ausführung des Bundesgesetzes, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird, BGBl. I Nr. 172/2021 – beschlossen:

## Artikel I Änderung des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes {#art_artikel_i_anderung_des_karntner_landesvertragsbedienstetengesetzes}

> Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 117/2022, wird wie folgt geändert:

In § 124 Abs. 1 wird der Betrag „115,00 Euro“ durch den Betrag „141,50 Euro“ ersetzt.

## Artikel IIÄnderung des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes {#art_artikel_iianderung_des_karntner_gemeindebedienstetengesetzes}

> Das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 117/2022, wird wie folgt geändert:

In § 83b Abs. 1 wird der Betrag „115,00 Euro“ durch den Betrag „141,50 Euro“ ersetzt.

## Artikel III Änderung des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes {#art_artikel_iii_anderung_des_karntner_gemeindevertragsbedienstetengesetzes}

> Das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 117/2022, wird wie folgt geändert:

In § 77b Abs. 1 wird der Betrag „115,00 Euro“ durch den Betrag „141,50 Euro“ ersetzt.

## Artikel IV Änderung des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes {#art_artikel_iv_anderung_des_karntner_gemeindemitarbeiterinnengesetzes}

> Das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 117/2022, wird wie folgt geändert:

In § 128b Abs. 1 wird der Betrag „115,00 Euro“ durch den Betrag „141,50 Euro“ ersetzt.

## Artikel VÄnderung der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 {#art_artikel_vanderung_der_karntner_krankenanstaltenordnung_1999}

> Die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO, LGBl. Nr. 26/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 98/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Landessanitätsrat ist in Verfahren zur Errichtung einer Krankenanstalt zu hören, sofern Auswirkungen auf die Versorgungsqualität zu erwarten sind und ein Bedarfsprüfungsverfahren durchzuführen ist.“

2. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Landesregierung hat im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt den Patientenanwalt (die Patientenanwältin) anzuhören.“

3. Dem § 45 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Landesregierung ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zur Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat (§ 27a ÄrzteG 1998).

(4) Eine Ärztin oder einen Arzt betreffende personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung dieses Arztes oder dieser Ärztin aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998.“

4. § 68 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Soweit Budgetmittel vorhanden, kann das Land seine Verpflichtungen bei den Rechtsträgern öffentlicher Krankenanstalten vorzeitig tilgen.“

5. In § 86 Abs. 2 Z 5 wird die Fundstelle „BGBl. I Nr. 28/2019“ durch die Fundstelle „BGBl. I Nr. 65/2022“ ersetzt.

## Artikel VIÄnderung des Kärntner Gesundheitsfondsgesetzes {#art_artikel_vianderung_des_karntner_gesundheitsfondsgesetzes}

> Das Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG, LGBl. Nr. 67/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Fondskrankenanstalten“ die Wortfolge „gemäß § 1 Abs. 4“ eingefügt.

2. In § 4 Abs. 1 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Aufgaben des Fonds“ der Klammerausdruck „(insbesondere gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 3a und Abs. 3c)“ eingefügt.

3. Dem § 4 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Der Fonds ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zu Zwecken der Erstellung der Regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Art. 9 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat (§ 27a ÄrzteG 1998).

(8) Eine Ärztin oder einen Arzt betreffende personenbezogene Daten gemäß Abs. 7 sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung dieses Arztes oder dieser Ärztin aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998.“

## Artikel VII Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen {#art_artikel_vii_inkrafttretens_und_au_erkrafttretensbestimmungen}

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit in Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird – mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Art. I, II, III und IV treten am 1. Jänner 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.