# 49. Verordnung:Schwimmen statt Baden 2023; befristetes Schifffahrtsverbot für einen Teil des Wörthersees

49. Verordnung des Landeshauptmannes vom 22. Juni 2023, Zl. 07-V-SFAL-110/4-2023, mit der ein zeitlich befristetes Schifffahrtsverbot für einen Teil des Wörthersees zur Durchführung der Veranstaltung „Schwimmen statt Baden 2023“ erlassen wird

> Aufgrund der § 17 Abs. 2 Z 1 und § 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 230/2021, wird verordnet:

### § 1Geltungsbereich {#prov_1geltungsbereich}

(1) Auf dem Wörthersee wird für den Korridor vom Ufer Höhe Parkbad Krumpendorf bis 150 m vor dem Ufer Höhe Seekirn in einer Breite von 200 m, wie in der Anlage dargestellt, am

#### Samstag, dem 1. Juli 2023, in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr,

(2) Ausgenommen von diesem Verbot sind Fahrzeuge und Schwimmkörper, welche der Durchführung der Veranstaltung dienen, sowie Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Wasserbauverwaltung, des Linienverkehrs sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes.

### § 2Strafbarkeit {#prov_2strafbarkeit}

Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des SchFG bestraft.

### § 3Kundmachung {#prov_3kundmachung}

Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 SchFG aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Landesgesetzblatt.