# 50. Verordnung:Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe; Änderung

50. Verordnung des Landeshauptmannes vom 26. Juni 2023, Zl. 07-AL-GVG-25/6-2023, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe geändert wird

> Gemäß § 125 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022, wird verordnet:

> Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 4. August 1997 betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 75/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

### „§ 2Tarif {#prov_2tarif}

## A. Für Leistungen nach der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO 2000, LGBl. Nr. 67/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 29/2020, und der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 77/2022: {#art_a_fur_leistungen_nach_der_karntner_gefahrenpolizei_und_feuerpolizeiordnung_k_gfpo_2000_lgbl_nr_67_2000_zuletzt_geandert_durch_lgbl_nr_29_2020_und_der_karntner_bauordnung_1996_k_bo_1996_lgbl_nr_62_zuletzt_geandert_durch_lgbl_nr_77_2022}

(1) Jeder Rauchfangkehrer darf für jedes Gebäude, mit einer gesonderten Orientierungsnummer, mit dessen Kehrung oder Überprüfung bei zur Selbstkehrung Verpflichteten er beauftragt ist, einen Fixkostengrundtarif von höchstens € 16,73 einmal jährlich verrechnen.

Tarifpost

Kehrpreis Euro

€ 28,17

€ 4,66

€ 12,03

€ 47,99

€ 5,56

€ 50,59

€ 6,73

€ 19,62

€ 19,62

€ 70,66

€ 47,12

€ 70,66

€ 47,12

€ 70,66

€ 47,12

€ 47,12

(2) Die Gesamtsumme aller verrechneten Tarifposten für die Kehrung von allen Abgasanlagen eines Gebäudes mit einer gesonderten Orientierungsnummer darf innerhalb eines Jahres eine Erhöhung von nicht mehr als € 11,85 für die Abgasanlagen eines kehrpflichtigen Objektes im Vergleich zum verrechneten Jahreskehrpreis des Vorjahres bewirken.

## B. Für vereinbarte Leistungen: {#art_b_fur_vereinbarte_leistungen}

(1) Für alle vom Rauchfangkehrer erbrachten Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst werden und die mit dem Rauchfangkehrer vereinbart werden, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit € 36,07 je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.

(2) Sofern vereinbarte Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst werden, von 18 bis 6 Uhr und Samstag sowie an Sonn- und Feiertagen ausdrücklich bestellt und innerhalb dieser Zeit erbracht worden sind, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit € 43,07 je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.“