# 53. Verordnung:Ruderregatta auf Teilen des Ossiacher Sees; Sportzone

53. Verordnung des Landeshauptmannes vom 3. Juli 2023, Zl. 07-V-SFAL-47/5-2023, mit der ein Teil des Ossiacher Sees für die Durchführung der Veranstaltung „62. Internationale Villacher Ruderregatta“ vorbehalten wird

> Aufgrund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 230/2021, wird verordnet:

### § 1 Geltungsbereich {#prov_1_geltungsbereich}

(1) Der westliche Teil des Ossiacher Sees, dessen östliche Grenze eine gerade Linie von der Bootshütte von Camping Berghof im Süden bis zum Seespitz in Stöckelweingarten im Norden bildet, ausgenommen die Uferzone gemäß § 102 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO), BGBl. II Nr. 98/2013, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 32/2019, wird am

Freitag, dem 8. September 2023 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr,

Samstag, dem 9. September 2023 in der Zeit von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr,

Sonntag, dem 10. September 2023 in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr,

(2) In diese Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sportzonen ist verboten.

### § 2 Strafbarkeit {#prov_2_strafbarkeit}

Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des SchFG bestraft.

### § 3 Kundmachung {#prov_3_kundmachung}

Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 SchFG aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Landesgesetzblatt.