# 57. Gesetz:Kärntner Grundversorgungsgesetz; Änderung

57. Gesetz vom 29. Juni 2023, mit dem das Kärntner Grundversorgungsgesetz geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG, LGBl. Nr. 43/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 44/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 1a Z 8 lautet:

2. § 2 Abs. 3 lit. c wird folgender Halbsatz angefügt:

„ferner jene aus der Ukraine vertriebenen Drittstaatsangehörigen, welche nicht unter die wegen des Krieges in der Ukraine erlassene Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 fallen, deren Einreise aber gemäß Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex (SGK) für den Zweck der Durchreise und unmittelbar folgenden Ausreise gestattet wurde;“

3. § 6 Abs. 1 lit. a bis c lautet:

25,-- Euro;

260,-- Euro

145,-- Euro

260,-- Euro

165,-- Euro

330,-- Euro“

4. In § 11 Abs. 2 werden folgende Fundstellen ersetzt:

Z 1: „61/2021“ durch „36/2023“

Z 2: „54/2021“ durch „221/2022“

Z 3: „146/2020“ durch „221/2022“

Z 6: „227/2018“ durch „340/2021“

Z 8: „54/2021“ durch „221/2022“

Z 9: „144/2020“ durch „147/2022“

Z 10: „536/2020“ durch „104/2022“

5. § 11 Abs. 2 Z 5 lautet:

6. Nach § 11 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen des Schengener Grenzkodex (SGK) verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. Nr. L 77 vom 23. März 2016, S. 1, zu verstehen.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Es treten in Kraft:

(2) § 7 K-GrvG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass