# 64. Verordnung:Kärntner Zugangsalternativen-Verordnung

64. Verordnung der Landesregierung vom 1. August 2023, Zl. 01-GVO-6771/2023-3, mit der alternative Zugangsvoraussetzungen für die Zuordnung zu den Modellstellen der Modellfunktionen festgelegt werden (Kärntner Zugangsalternativen-Verordnung – K-ZAV)

Auf Grund des § 50b Abs. 3 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 – K – LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 45/2023, wird verordnet:

#### 1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen

### § 1 {#par_1}

(1) Für die Zuordnung zu einzelnen Modellstellen der Modellfunktionen der Berufsfamilien Verwaltung/Administration, Infrastruktur, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst und zu den Modellstellen der Modellfunktion Pädagogen gelten die in den folgenden Abschnitten genannten Ausbildungen, facheinschlägige Erfahrungen und Qualifizierungsmaßnahmen als alternative Zugangsvoraussetzungen.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.

#### 2. AbschnittBerufsfamilie Verwaltung/Administration

### § 2Verwaltung/Administration Sachbearbeitung {#prov_2verwaltung_administration_sachbearbeitung}

Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Verwendung als Verwaltungassistent in den Straßenmeistereien in der Modellstelle 2a/4 der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt:

### § 3Verwaltung/Administration Spezialisten {#prov_3verwaltung_administration_spezialisten}

(1) Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Verwendung als Lebensmittelinspektor in der Modellstelle 1/4 der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialisten“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt:

(2) Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Verwendung als Gemeinderevisor in der Modellstelle 3b/4 der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialisten“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt:

(3) Als facheinschlägige Qualifizierungsmaßnahmen iSd Abs. 2 lit. c gelten:

#### 3. AbschnittBerufsfamilie Infrastrukur

### § 4Infrastruktur Facharbeiter {#prov_4infrastruktur_facharbeiter}

Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Zuordnung zu den Modellstellen 1/4, 2/4 und 3a/4 der Modellfunktion „Infrastruktur Facharbeiter“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt:

#### 4. Abschnitt

#### Berufsfamilie Soziale Arbeit/Sozialer Dienst

### § 5Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten {#prov_5soziale_arbeit_sozialer_dienst_spezialisten}

Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Zuordnung zu den Modellstellen der Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten“ auch bei Nachweis eines facheinschlägigen Abschlusses an einer Akademie für Sozialarbeit als erfüllt.

#### 5. AbschnittBerufsfamilie Pädagogik

### § 6Modellfunktion Pädagogen {#prov_6modellfunktion_padagogen}

Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für Lehrer an den Musikschulen des Landes Kärnten für die Zuordnung zu den Modellstellen der Modellfunktion „Pädagogen“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt: