# 69. Gesetz:Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz und Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz; jeweils Änderung

69. Gesetz vom 27. Juli 2023, mit dem das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz und das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz geändert werden

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I Änderung des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes {#art_artikel_i_anderung_des_karntner_gemeindevertragsbedienstetengesetzes}

> Das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 45/2023, wird wie folgt geändert:

§ 21 Abs. 1 vierter und fünfter Satz werden durch folgende Abs. 1a, 1b und 1c ersetzt:

„(1a) Abs. 1 gilt für Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten mit der Maßgabe, dass in die wöchentliche Dienstzeit von 40 Stunden täglich eine Stunde als mittelbare pädagogische Tätigkeit nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz einzurechnen ist. Bei Aliquotierung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung sind zumindest 2,5 Stunden pro Woche in die wöchentliche Dienstzeit einzurechnen. Die Hälfte der mittelbaren pädagogischen Tätigkeit ist am Arbeitsplatz zu erbringen.

(1b) Abs. 1 gilt für Vertragsbedienstete in Kindertagesstätten mit der Maßgabe, dass in die wöchentliche Dienstzeit von 40 Stunden 2,5 Stunden pro Woche bei Vollzeitbeschäftigung und bei Teilzeitbeschäftigung als mittelbare pädagogische Tätigkeit einzurechnen sind. Die Hälfte der mittelbaren pädagogischen Tätigkeit ist am Arbeitsplatz zu erbringen.

(1c) Dem Leiter eines Kindergartens oder einer Kindertagesstätte, dem auch Aufgaben nach § 11 Abs. 1 zweiter und dritter Satz des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes obliegen, gebührt eine Freistellung von der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bei Einrichtungen

## Artikel II Änderung des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes {#art_artikel_ii_anderung_des_karntner_gemeindemitarbeiterinnengesetzes}

> Das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 45/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 102 Abs. 6 K-GMG lautet:

„(6) § 28 Abs. 1 gilt für gruppenführende Elementarpädagoginnen, Sonderkindergartenpädagoginnen und Pädagoginnen an Horten mit der Maßgabe, dass in die wöchentliche Dienstzeit fünf Stunden pro Woche als mittelbare pädagogische Tätigkeit nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz einzurechnen sind. Bei Aliquotierung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung sind zumindest 2,5 Stunden pro Woche in die wöchentliche Dienstzeit einzurechnen. Zumindest die Hälfte der mittelbaren pädagogischen Tätigkeit ist am Arbeitsplatz zu erbringen.“

2. Nach § 102 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) § 28 Abs. 1 gilt für gruppenführende Gemeindemitarbeiterinnen in Kindertagesstätten mit der Maßgabe, dass in die wöchentliche Dienstzeit 2,5 Stunden pro Woche bei Vollzeitbeschäftigung und bei Teilzeitbeschäftigung als mittelbare pädagogische Tätigkeit einzurechnen sind. Zumindest die Hälfte der mittelbaren pädagogischen Tätigkeit ist am Arbeitsplatz zu erbringen.“

3. § 102 Abs. 7 lautet:

„(7) Der Leiterin eines Kindergartens oder einer Kindertagesstätte, der auch Aufgaben nach § 11 Abs. 1 zweiter und dritter Satz des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes obliegen, gebührt eine Freistellung von der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bei Einrichtungen

## Artikel III Inkrafttretensbestimmung {#art_artikel_iii_inkrafttretensbestimmung}

Dieses Gesetz tritt am 1. September 2023 in Kraft.