# 70. Verordnung:Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung; Änderung

70. Verordnung der Landesregierung vom 12. September 2023, Zl. 10-LBFS-1/22-2023, mit der die Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung (K-LSchV) geändert wird

> Aufgrund der §§ 9, 9a, 11, 18, 19, 29, 30, 30a, 48 und 56d des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 – K-LSchG, LGBl. Nr. 16/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 63/2023, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung – K-LSchV, LGBl. Nr. 56/2016 in der Fassung LGBl. Nr. 78/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 97 Geschlechtsneutrale Bezeichnungen“ durch den Eintrag „§ 97 Personenbezogene Ausdrücke“ ersetzt.

2. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und c hat der Unterricht an fünf Tagen in der Woche zu erfolgen. An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b hat der Unterricht an einem Tag in der Woche zu erfolgen. An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d ist der gesamte Unterricht im Ausmaß von 500 Stunden auf das Schuljahr zu verteilen. Das Unterrichtsjahr beginnt jeweils am zweiten Montag im September und endet am ersten Freitag im Juli. Dabei können Unterrichtseinheiten in geblockter Form auch abends und an Wochenenden gehalten werden.“

3. § 4a Abs. 4 vierter Satz lautet:

„Dies gilt nicht für die Unterrichtsgegenstände Religion und Ethik.“

4. § 37b lit. b letzter Halbsatz lautet:

„die Unterrichtsgegenstände Religion und Ethik kommen nur nach Maßgabe des § 56d Abs. 7 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 in Betracht.“

5. § 97 lautet:

### „§ 97Personenbezogene Ausdrücke {#prov_97personenbezogene_ausdrucke}

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, betreffen diese, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gemäß Art. 37 der Kärntner Landesverfassung alle Geschlechter gleichermaßen.“

6. § 98 lautet:

### „§ 98Verweise {#prov_98verweise}

(1) Soweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

7. Die bisherige, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/1 wird durch folgende einen Bestandteil dieser Verordnung bildende neue Anlage A/1 ersetzt.

8. Die bisherige, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/2 wird durch folgende einen Bestandteil dieser Verordnung bildende neue Anlage A/2 ersetzt.

9. Die bisherige, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/3 wird durch folgende einen Bestandteil dieser Verordnung bildende neue Anlage A/3 ersetzt.

10. Die bisherige, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage B/1 wird durch folgende einen Bestandteil dieser Verordnung bildende neue Anlage B/1 ersetzt.

11. Die bisherige, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage B/1a wird durch folgende einen Bestandteil dieser Verordnung bildende neue Anlage B/1a ersetzt.

12. Die bisherige, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage B/1b wird durch folgende einen Bestandteil dieser Verordnung bildende neue Anlage B/1b ersetzt.

13. Die bisherige, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage B/2 wird durch folgende einen Bestandteil dieser Verordnung bildende neue Anlage B/2 ersetzt.

14. Die bisherige, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage B/3 wird durch folgende einen Bestandteil dieser Verordnung bildende neue Anlage B/3 ersetzt.

15. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage B/3a wird durch folgende einen Bestandteil dieser Verordnung bildende neue Anlage B/3a ersetzt.

16. Die bisherige, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage B/5 wird durch folgende einen Bestandteil dieser Verordnung bildende neue Anlage B/5 ersetzt.

17. Die bisherige, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage B/6 wird durch folgende einen Bestandteil dieser Verordnung bildende neue Anlage B/6 ersetzt.

18. Die bisherige, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage B/7 wird durch folgende einen Bestandteil dieser Verordnung bildende neue Anlage B/7 ersetzt.

19. Die bisherige, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage B/8 wird durch folgende einen Bestandteil dieser Verordnung bildende neue Anlage B/8 ersetzt.

20. Die bisherige, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage B/9 wird durch folgende einen Bestandteil dieser Verordnung bildende neue Anlage B/9 ersetzt.

21. Die bisherige, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage B/10 wird durch folgende einen Bestandteil dieser Verordnung bildende neue Anlage B/10 ersetzt.

## Artikel IIInkrafttreten {#art_artikel_iiinkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit Beginn des Schuljahres 2023/24 in Kraft