# 71. Verordnung:Beförderungsbeschaugebührenverordnung 2023

71. Verordnung des Landeshauptmannes vom 19. September 2023, Zl. 10-VAG-1/17-2022, über die Beförderung von Tieren (Beförderungsbeschaugebührenverordnung 2023 – BBGV 2023)

> Auf Grund der §§ 9 bis 11 des Gesetzes vom 6. August 1909, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz – TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 258/2021, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1) Die von den Parteien für die tierärztliche Untersuchung bei der Ein- und Ausladung untersuchungspflichtiger Tiersendungen im Eisenbahnverkehr, Kraftfahrzeug- und Luftfahrzeugverkehr und die Ausstellung der erforderlichen Zeugnisse vor der Untersuchung zu entrichtenden Gebühren betragen je Stück:

(2) An Samstagen, Sonn- oder Feiertagen sowie für Untersuchungen an Werktagen, die auf Verlangen der Partei vor 7 Uhr und nach 17 Uhr vorgenommen werden, sind die Gebühren nach Abs. 1 in doppelter Höhe zu entrichten.

(3) Für eine tierärztliche Untersuchung bei welcher die nach Absatz 1 vorgesehene Gebühr weniger als € 55,- beträgt, ist eine Mindestgebühr in Höhe von € 55,- zu entrichten.

(4) Wenn die für eine bestimmte Zeit angemeldete Untersuchung aus irgendeinem Grund, der nicht vom Untersuchungstierarzt selbst verschuldet ist, nicht stattfindet, ist die Mindestgebühr gemäß Abs. 3 zu entrichten. Bei Verzögerung der Amtshandlung ohne Verschulden des Untersuchungstierarztes über eine halbe Stunde ist für jede begonnene weitere halbe Stunde eine Wartegebühr von € 15,00 zu entrichten.

### § 2 {#par_2}

Die eingehobenen Gebühren fließen dem amtstierärztlichen Dienst beim Amt der Kärntner Landesregierung zu.

### § 3 {#par_3}

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 63 des Gesetzes vom 6. August 1909, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz – TSG), RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung BGBl. I Nr. 258/2021, geahndet.

### § 4 {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft.