# 74. Verordnung:Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998 – Kernzonen; Änderung

74. Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17. Oktober 2023, Zl. 08-ALLWR-60683/2006-117, mit welcher die Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998 – Kernzonen geändert wird

> Auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17. Dezember 1998, mit welcher zum Schutz von Wasservorkommen in Kärnten Schongebiete festgelegt werden (Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998 – Kernzonen), LGBl. Nr. 103/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im Kurztitel der Verordnung wird das Wort „Kernzonen“ durch die Abkürzung „K-SGV“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 werden die Zitate „§ 2 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 bis 14 und Abs. 16“ durch die Zitate „§ 2 Z 1 bis 14, 16 und 18“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 2 werden die Zitate „§ 2 Abs. 6, 15 und Abs. 17“ durch die Zitate „§ 2 Z 15 und 17“ ersetzt.

4. § 2 lautet:

### „§ 2Wasserschongebiete {#prov_2wasserschongebiete}

(1) Als Wasserschongebiete werden bestimmt:

(2) Die Grenzen der Schongebiete gemäß Abs. 1 sind in den Übersichtsplänen im Maßstab 1 : 2000 in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 2 dargestellt. In den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 3.1 bis 3.18 ist die parzellenscharfe Abgrenzung der Schongebiete gemäß Abs. 1 durch Detailpläne dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung im GeoJSON Format im Koordinatenreferenzsystem MGI/Austria GKM 31 (EPSG: 31258) entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 maßgeblich.“

5. In § 3 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(Kernzone)“ und wird der Begriff „Anlage“ durch die Wortfolge „einen Bestanteil dieser Verordnung bildenden Anlage 4“ ersetzt.

6. In § 3 Abs. 2 wird das Zitat „Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 657/1996“ durch das Zitat „Strahlenschutzgesetz 2020, BGBl. Nr. 50/2020“ ersetzt.

7. Die bisherige „Anlage“ zu § 3 erhält die Bezeichnung „Anlage 4“.

8. In der nunmehrigen Anlage 4 entfällt das Zeichen und das Wort „- Kernzone“.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.