# 81. Gesetz:Kärntner Gesundheitsfondsgesetz; Änderung

81. Gesetz vom 16. November 2023, mit dem das Kärntner Gesundheitsfondsgesetz geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel IÄnderung des Kärntner Gesundheitsfondsgesetzes {#art_artikel_ianderung_des_karntner_gesundheitsfondsgesetzes}

> Das Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG, LGBl. Nr. 67/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 45/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Sitzungen der Gesundheitsplattform dürfen, allenfalls auch nur teilweise, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden. Die jeweils zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend gemäß Abs. 1 und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf der Vorsitzenden der Gesundheitsplattform mündlich abgeben.“

2. § 11 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Sitzungen der Landes-Zielsteuerungskommission dürfen, allenfalls auch nur teilweise, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden. Die zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend gemäß Abs. 1 und nehmen, sofern es sich um das für die Kurie jeweils zuständige Mitglied handelt, an der Abstimmung in der Weise teil, dass die Stimme der Kurie nach persönlichem Aufruf der Sitzungsleitung mündlich abgegeben wird.“

3. In § 31 wird das Wort „beide“ durch das Wort „alle“ ersetzt.

## Artikel IIInkrafttretensbestimmung {#art_artikel_iiinkrafttretensbestimmung}

§ 7 Abs. 9 und § 11 Abs. 8 K-GFG in der Fassung des Art. I treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.