# 87. Gesetz:Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz; Änderung

87. Gesetz vom 05. Oktober 2023, mit dem das Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz – K-GWVG, LGBl. Nr. 107/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 36/2022, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis vor dem § 1 lautet:

2. Im § 5 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Ist saisonal bedingt und regelmäßig wiederkehrend aufgrund des Verbrauchsverhaltens der Anschlusspflichtigen damit zu rechnen, dass die Leistungsfähigkeit der Gemeindewasserversorgungsanlage beeinträchtigt wird, darf der Bürgermeister durch Verordnung Lenkungsmaßnahmen und erforderlichenfalls auch Beschränkungen oder Verbote für diesen Mehrverbrauch erlassen.“

3. Die Überschrift des § 6 lautet:

### „Anschluss- und Benützungspflicht“ {#prov_anschluss_und_benutzungspflicht}

4. Die Überschrift des § 9 lautet:

### „Anschlussrecht“ {#prov_anschlussrecht}

5. Die Überschrift des 2. Abschnitts lautet:

## „Wasseranschlussbeitrag“ {#art_wasseranschlussbeitrag}

6. Dem § 24 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Gemeinden die zur Feststellung des Wasserverbrauches erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Zählerstände der Wasserzähler, zur Verfügung zu stellen.

(6) Lehnt ein Abgabenpflichtiger die Fernauslesung des Zählerstandes mittels eines digitalen Wasserzählers ab, hat die Abgabenbehörde diesem Wunsch zu entsprechen. Die Abgabenbehörde hat in diesem Fall einzubauende oder bereits eingebaute digitale Wasserzähler derart zu konfigurieren, dass keine Werte übertragen werden, wobei die Konfiguration der Funktion für den Abgabepflichtigen am Messgerät ersichtlich sein muss.“

7. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

### „§ 24aInformationspflichten {#prov_24ainformationspflichten}

(1) Die Abgabenbehörden haben die Abgabepflichtigen in Bezug auf die laufenden Gebühren regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, von Amts wegen über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.

(2) Gemeinden mit Wasserversorgungsanlagen, die mindestens 10.000 m³ Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern die Gemeinde Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zuganges zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Art. 16 der Trinkwasserrichtlinie (EU) 2020/2184 getroffen hat, auch die hierfür angefallenen Kosten zu berücksichtigen.

(3) Die Informationen nach den Abs. 1 und 2 können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenvorschreibungen erfolgen. Die Informationen können in jeder digitalen Form erfolgen, welcher der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde gegenüber zugestimmt hat.“

8. Die Überschrift des 5. Abschnitts lautet:

## „Schlussbestimmungen“ {#art_schlussbestimmungen}

9. § 26 Abs. 1 lit. b lautet:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), ABl. Nr. L 435 vom 31.12.2020, S 1, (sog. Trinkwasserrichtlinie) umgesetzt.