# 88. Gesetz:Kärntner Informations- und Statistikgesetz; Änderung

88. Gesetz vom 5. Oktober 2023, mit dem das Kärntner Informations- und Statistikgesetz geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat – hinsichtlich des Art. I Z 2 und des Art. II in Ausführung des § 12 Abs. 5 und des § 29 Z 1 des GeoSphere Austria-Gesetzes – GSAG, BGBl. I Nr. 60/2022 – beschlossen:

## Artikel IÄnderung des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes {#art_artikel_ianderung_des_karntner_informations_und_statistikgesetzes}

> Das Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 112/2021, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

2. Nach § 12c wird folgender 3. Abschnitt eingefügt:

## „3. AbschnittBesondere Auskunftspflichten {#art_3_abschnittbesondere_auskunftspflichten}

### § 13Pflicht zur Auskunftserteilung an die GeoSphere Austria {#prov_13pflicht_zur_auskunftserteilung_an_die_geosphere_austria}

(1) Die mit Aufgaben der Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, die durch Landesgesetz eingerichtet sind, haben, soweit in § 1 Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches der GeoSphere Austria Auskünfte zu Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten gemäß § 3 Z 8 bis 10 GeoSphere Austria-Gesetz nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erteilen, soweit diese Auskünfte

(2) Soweit die beantragten Auskünfte Daten betreffen, die unter eine Ausnahme gemäß § 15a vom 4. Abschnitt dieses Gesetzes fallen, sind diese als solche zu kennzeichnen.

(3) Die Daten sind soweit wie möglich elektronisch zur Verfügung zu stellen. Liegen die Daten elektronisch nicht vor, kann das zur Auskunft verpflichtete Organ für die Digitalisierung einen angemessenen Kostenersatz verlangen.

(4) Werden die verlangten Auskünfte nicht oder nicht im begehrten Umfang übermittelt, ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen; für den Beginn der Frist gilt § 3 Abs. 2.

(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 1. Abschnittes (§§ 1 bis 4) dieses Gesetzes für die Auskunftserteilung.“

3. § 26a Abs. 2 lautet:

„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

4. § 26b lautet:

### „§ 26bPersonenbezogene Ausdrücke {#prov_26bpersonenbezogene_ausdrucke}

Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, betreffen diese, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gemäß Art. 37 der Kärntner Landesverfassung alle Geschlechter gleichermaßen.“

## Artikel IIInkrafttretensbestimmung {#art_artikel_iiinkrafttretensbestimmung}

Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.