# 98. Verordnung:Kärntner Fischerkartenabgabeverordnung 2024

98. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 19. Dezember 2023, Zl. 10-FIAG-1/35-2023, mit der die Jahresfischerkartenabgabe und die Fischergastkartenabgabe neu festgesetzt werden (Kärntner Fischerkartenabgabeverordnung 2024 – K-FV 2024)

> Auf Grund der §§ 28 Abs. 5 und 31 Abs. 4 des Kärntner Fischereigesetzes – K-FG, LGBl. Nr. 62/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 79/2022, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Die Höhe der Jahresfischerkartenabgabe beträgt jährlich € 43,--.

### § 2 {#par_2}

Die Höhe der Fischergastkartenabgabe beträgt für Fischergastkarten mit einer Geltungsdauer von einer Woche € 8,--, mit einer Geltungsdauer von vier Wochen € 17,--.

### § 3 {#par_3}

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Fischerkartenabgabeverordnung 2020 – K-FV 2020, LGBl. Nr. 79/2019, außer Kraft.