# 22. Verordnung:Kärntner Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung; Änderung

22. Verordnung der Landesregierung vom 26. März 2024, Zl. 03-ALL-423/2-2024, mit der die Kärntner Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung geändert wird

> Aufgrund des § 24 Abs. 16 des Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes – K-GPVG, LGBl. Nr. 40/1983, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2023, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Kärntner Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung – K-GPvWO, LGBl. Nr. 60/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 lautet:

„Gegen die Entscheidung der Vertrauenspersonenwahlausschüsse ist die binnen dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zulässig. Dieses hat binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.“

2. In § 4 Abs. 4 wird das Wort „Zentralwahlausschusses“ durch das Wort „Landesverwaltungsgerichtes“ ersetzt.

3. § 24 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Vertrauenspersonenwahlausschuss – besteht ein Zentralwahlausschuss, bei diesem – angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hierdurch das Wahlergebnis beeinflusst werden könnte. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben, Parteien.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.