# 23. Verordnung:Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung; Änderung

23. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 26. März 2024,Zl. 03-ALL-21/2-2024, mit der die Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung geändert wird

> Aufgrund des § 89 Abs. 8 des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2023, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung – K-GNBV, LGBl. Nr. 66/2012, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Können Werktagsüberstunden von Mitarbeiterinnen nicht gemäß § 36 Abs. 2 K-GMG bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats durch Freizeit ausgeglichen werden, so hat die Gemeindemitarbeiterin

2. § 2 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Division des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch den Faktor 173 zu errechnen.“

3. § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung ist der Berechnung jenes Gehalt zuzüglich einer allfälligen Ausgleichszulage der Gemeindemitarbeiterin zugrunde zu legen, welches einer Vollbeschäftigung entsprechen würde.“

4. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung über das vereinbarte Ausmaß hinaus (Mehrleistungsstunden) ist, soweit sie die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nicht überschreiten, Abs. 1 nicht anzuwenden. Solche an Werktagen erbrachte Mehrleistungsstunden sind, sofern sie nicht gemäß § 36 Abs. 2 K-GMG bis zum Ende des auf die Leistung der Mehrleistungsstunden folgenden Monats durch Freizeit ausgeglichen werden

5. § 2 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung ist der Berechnung jenes monatliche Gehalt der Gemeindemitarbeiterin zugrunde zu legen, welches einer Vollbeschäftigung entsprechen würde.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.