# 27. Gesetz:Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022; Änderung

27. Gesetz vom 21. März 2024, mit dem das Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel IÄnderung des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 {#art_artikel_ianderung_des_karntner_landes_gleichbehandlungsgesetzes_2022}

> Das Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022, LGBl. Nr. 70/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Einleitungsteil des § 5 Abs. 4 wird das Zitat „nach Abs. 4“ durch das Zitat „nach Abs. 3“ ersetzt.

2. Im Einleitungsteil des § 6 Abs. 7 wird das Zitat „des 3. Abschnittes des Hauptstückes“ durch das Zitat „des 3. Abschnittes des 2. Hauptstückes“ ersetzt.

3. § 16 Abs. 3 Z 4 lautet:

4. § 16 Abs. 3 Z 6 lautet:

5. § 16 Abs. 3 Z 10 lautet:

6. In § 16 Abs. 4 wird das Zitat „§ 2 Abs. 3“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 3“ ersetzt.

7. Der Einleitungsteil des § 41 Abs. 3 Z 3 lautet:

8. Der Einleitungsteil des § 41 Abs. 3 Z 4 lautet:

9. Der Einleitungsteil des § 41 Abs. 3 Z 5 lautet:

10. Der Einleitungsteil des § 41 Abs. 3 Z 6 lautet:

11. Der Einleitungsteil des § 42 Abs. 2 und dessen Z 1 lauten:

„(2) Das männliche oder weibliche Geschlecht ist im Sinne des Abs. 1 unterrepräsentiert, wenn der Anteil von Frauen oder Männern an der Gesamtzahl der verwendeten Bediensteten

12. In § 45 Abs. 1 wird das Zitat „(Abs. 3)“ durch das Zitat „(Abs. 2)“ ersetzt.

13. In § 45 erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(2)“.

14. § 49 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Gleichbehandlungsstelle hat ferner zur Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 Schulungsprogramme für einschlägige Interessensvertreter und das Personal von Rechtsträgerinnen gemäß § 46 Abs. 1 sowie Sensibilisierungsmaßnahmen zum Thema barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu koordinieren.“

15. § 52 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Einberufung des Senates hat auch dann zu erfolgen, wenn dies von mehr als einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.“

16. Nach § 52 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Sind gleichzeitig die Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert, an einer bereits anberaumten Senatssitzung teilzunehmen, hat das an Jahren älteste anwesende Senatsmitglied, im Fall des Senats I jenes aus dem Kreis der in § 54 Abs. 2 genannten ständigen Mitglieder, für diese Sitzung die Vorsitzführung zu übernehmen.“

17. § 52 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Die Kommission hat Gutachten im Sinne des § 56 Abs. 1 und des § 57, sofern keine Rückschlüsse auf Einzelfälle gezogen werden können, im vollen Wortlaut, jedoch in anonymisierter Form, auf der Homepage des Landes Kärnten kostenlos zu veröffentlichen.“

18. In § 53 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Fördergebotes“ durch die Wortfolge „des Fördergebotes“ ersetzt.

19. In § 56 Abs. 3 wird das Zitat „gemäß Abs. 2 Z 3 oder 4“ durch das Zitat „gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5“ ersetzt.

20. In § 56 Abs. 6 Z 3 wird das Zitat „§ 13 Z 2“ durch das Zitat „§ 13 Z 3“ ersetzt.

21. § 56 Abs. 8 entfällt.

22. In § 62 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 3“ durch das Zitat „Abs. 2“ ersetzt.

23. § 62 Abs. 9 lautet:

„(9) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1, Abs. 7 Z 1 und des Abs. 8 Z 1 lassen bundesrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit der Partei eines gerichtlichen Verfahrens, Verfahrenshilfe zu beantragen, unberührt. “

24. In § 69 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle (Stellvertreterin)“ das Satzzeichen „,“ eingefügt.

25. In § 74 Abs. 2 wird das Zitat „des § 64 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2“ durch das Zitat „des § 64, des § 68 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2“ ersetzt.

26. § 75 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

27. Im Einleitungsteil des § 76 Abs. 3 wird das Zitat „nach § 14 Abs. 1 bis 5 und nach § 16 Abs. 1 bis 6“ durch das Zitat „nach § 14 Abs. 1 und nach § 16 Abs. 1“ ersetzt.

28. In § 77 Z 10 wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und es wird § 77 folgende Z 11 angefügt:

## Artikel IIInkrafttretensbestimmungen {#art_artikel_iiinkrafttretensbestimmungen}

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Art. I Z 3 (§ 16 Abs. 3 Z 4 K-LGlBG 2022), Art. I Z 4 (§ 16 Abs. 3 Z 6 K-LGlBG 2022) und Art. I Z 5 (§ 16 Abs. 3 Z 10 K-LGlBG 2022) treten am 18. November 2023 in Kraft.