# 32. Verordnung:Kärntner Almschutzgebietsverordnung

32. Verordnung der Landesregierung vom 6. Mai 2024, Zl. 10-JAG-2859/5-2024, mit der Almgebiete ausgewiesen werden, in welchen geeignete Maßnahmen zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren vor Angriffen von Wölfen als andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich oder unzumutbar sind (Kärntner Almschutzgebietsverordnung)

> Auf Grund des § 3 des Kärntner Alm- und Weideschutz-Gesetzes – K-AWSG, LGBl. Nr. 30/2024, wird verordnet:

### § 1 Almschutzgebiete {#prov_1_almschutzgebiete}

Auf den in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gebieten sind geeignete Maßnahmen zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren vor Angriffen von Wölfen als andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich oder nicht zumutbar.

### § 2 Evaluierung {#prov_2_evaluierung}

Die Landesregierung hat die in der Anlage angeführten Almschutzgebiete regelmäßig, zumindest jedoch alle drei Jahre, auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 K-AWSG zu überprüfen.

### § 3Inkrafttreten {#prov_3inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2024 in Kraft.