# 33. Verordnung:Beförderungsbeschaugebührenverordnung 2023; Änderung

33. Verordnung des Landeshauptmannes vom 14. Mai 2024, Zl. 10-VAG-1/17-2022, über die Beförderung von Tieren (Beförderungsbeschaugebührenverordnung 2023 – BBGV 2023)

> Auf Grund des § 11 Abs. 4 des Gesetzes vom 6. August 1909, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz – TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2023, wird verordnet:

> Die Verordnung des Landeshauptmannes über die Beförderung von Tieren (Beförderungsbeschaugebührenverordnung 2023 – BBGV 2023), LGBl. Nr. 71/2023, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 lautet wie folgt:

„(1) Die von den Parteien für die tierärztliche Untersuchung im Zuge der Abfertigung bei der innergemeinschaftlichen Verbringung bzw. beim Export in Drittstaaten untersuchungspflichtiger Tiersendungen im Eisenbahnverkehr, Kraftfahrzeug- und Luftfahrzeugverkehr und die Ausstellung der erforderlichen Zeugnisse vor der Untersuchung zu entrichtenden Gebühren betragen je Stück:

Einhufer:

€ 2,25

Rinder im Alter von mehr als 6 Wochen:

€ 2,25

Kälber im Alter bis zu 6 Wochen, Schafe, Ziegen und Schweine:

€ 1,55

Geflügel:

für je 1 Stück Geflügel bis zu einer Gesamtzahl von 1.000 Stück:

€ 0,05

vom 1.001. Stück bis zum 5.000. Stück:

€ 0,01

ab dem 5.001. Stück:

€ 0,005