# 35. Verordnung:Kärntner Zusatzleistungenverordnung; Änderung

35. Verordnung der Landesregierung vom 21. Mai 2024, Zl. 06-RECHTB-22405/2024-2, mit der die Kärntner Zusatzleistungenverordnung – K-ZLVO, geändert wird

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Aufgrund des § 36 Abs. 5 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 83/2023, wird verordnet:

> Die Kärntner Zusatzleistungenverordnung – K-ZLVO, LGBl. Nr. 35/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „143 Euro“ durch den Betrag „154 Euro“ und der Betrag „120 Euro“ durch den Betrag „129 Euro“ und in der Z 2 wird der Betrag „100 Euro“ durch den Betrag „109,20 Euro“ ersetzt.

2. § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Landesregierung ist zur Vorlage der tatsächlichen Abrechnungen berechtigt und kann der Trägerin eine eventuelle Rückverrechnung der Entgelte oder Gebühren an die Erziehungsberechtigten vorschreiben.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit dem 1. September 2024 in Kraft und mit 31. August 2025 außer Kraft.