# 37. Verordnung:Tierseuchenfondsbeiträge für das Jahr 2024

37. Verordnung der Landesregierung vom 4. Juni 2024, Zl. 10-VAG-1/4-2024, mit der die Tierseuchenfondsbeiträge für das Jahr 2024 festgesetzt werden

> Aufgrund des § 4 des Kärntner Tierseuchenfondsgesetzes – K-TSFG, LGBl. Nr. 58/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 17/2021, wird verordnet:

Für das Jahr 2024 wird der Tierseuchenfondsbeitrag, für die Tierbestände in landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben, wie folgt festgelegt: