# 63. Gesetz:Kärntner Rettungsdienstgesetz; Änderung

63. Gesetz vom 18. Juli 2024, mit dem das Kärntner Rettungsdienstgesetz geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Kärntner Rettungsdienstgesetz – K-RDG, LGBl. Nr. 96/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 9a Kostentragung bodengebundener Notarztdienst“ der Eintrag „§ 9b Kostentragung Flugrettungsdienst“ eingefügt.

2. In § 9 Abs. 1a wird das Zitat „§ 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2018.“ durch das Zitat „§ 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2024.“ ersetzt.

3. In § 9a Abs. 2 wird das Zitat „§ 10 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017“ durch das Zitat „§ 11 Abs. 8 FAG 2024“ ersetzt.

4. In § 9a Abs. 3 wird das Zitat „§ 25 Abs. 3 Z 3 lit. b FAG 2017“ durch das Zitat „§ 27 Abs. 3 Z 3 lit. b FAG 2024“ ersetzt.

5. Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt:

### „§ 9bKostentragung Flugrettungsdienst {#prov_9bkostentragung_flugrettungsdienst}

(1) Die Kosten für Leistungen nach § 4a (Flugrettungsdienst) sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben den Kostenaufwand in Höhe von 50 vH zu erstatten.

(2) Der Kostenanteil der Gemeinden gemäß Abs. 1 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer gewichteten Volkszahl aufzuteilen. Zur Berechnung der gewichteten Volkszahl ist die durchschnittliche Finanzkraft der Gemeinden in Kärnten pro Einwohner, dargestellt durch den Faktor eins, der Finanzkraft einer Gemeinde pro Einwohner (Finanzkraftfaktor) gegenüberzustellen. Der Mittelwert zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde ist mit der Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024 der jeweiligen Gemeinde zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).

(3) Die Finanzkraft einer Gemeinde nach Abs. 2 ist gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 lit. b FAG 2024 zu berechnen.

(4) Die Gemeinden haben dem Land monatliche Vorschüsse auf die von ihnen gemäß Abs. 2 zu erstattenden Kosten zu leisten. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf den Voranschlag des Landes festzusetzen und den Gemeinden den jeweils auf sie entfallenden Anteil schriftlich bekanntzugeben. Der zu leistende monatliche Vorschuss ist vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten.

(5) Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 4 geleistete Vorschuss der Gemeinden

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anders bestimmt, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Art. I Z 5 dieses Gesetzes tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.