# 66. Verordnung:Kärntner Kinder- und Jugendhilfe Kräfte-Verordnung; Änderung

66. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 30. Juli 2024, Zl. 04-JALG-1444/75-24, mit der die Kärntner Kinder- und Jugendhilfe Kräfte-Verordnung geändert wird

> Aufgrund des § 11 Abs. 4, § 15 Abs. 4 und § 36 Abs. 7 des Kärntner Kinder- und Jugendhilfe-gesetzes – K-KJHG, LGBl. Nr. 83/2013, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 105/2022, wird verordnet:

> Die Kärntner Kinder- und Jugendhilfe Kräfte-Verordnung – K-KJHKV, LGBl. Nr. 15/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 6 lautet:

„(6) Die § 4, § 5 Abs. 3 und § 16 Abs. 6 sind auf Personen nicht anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 18 Abs. 2 eingesetzt werden oder die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Inkrafttreten gemäß § 18 Abs. 2 zumindest für die Dauer eines Jahres eingesetzt wurden.“

2. § 17 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Personen, die von der Bestimmung des Abs. 6 nicht umfasst sind und nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 18 Abs. 2 sowie vor dem 1. Juli 2025 eingesetzt wurden, haben die Lehrgänge gemäß § 4 und § 5 Abs. 3 bis 1. Juli 2028 sowie die Einführung gemäß § 16 Abs. 6 bis 1. Juli 2027 zu besuchen.“