# 71. Verordnung:Kärntner Landesfeuerwehrverband; Neufestsetzung der Beträge

71. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. September 2024, Zl. 03-ALL-RE-35820/2024, zur Neufestsetzung der Höchstbeträge gemäß § 43 Abs. 2, 5 und 7 sowie des Mindestbeitrages gemäß § 43 Abs. 7 K-FWG 2021 zur Aufbringung der Mittel für den sonstigen Aufwand des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes (Neufestsetzung der Beträge gemäß § 43 K-FWG 2021)

> Aufgrund des § 43 Abs. 8 Kärntner Feuerwehrgesetz 2021 – K-FWG 2021, LGBl. Nr. 32/2021, wird verordnet:

### § 1Beitrag der Gemeinden {#prov_1beitrag_der_gemeinden}

Der Beitrag der Gemeinden gemäß § 43 Abs. 2 K-FWG 2021 darf

### § 2Beitrag der Gemeinden für die Stützpunktfeuerwehren {#prov_2beitrag_der_gemeinden_fur_die_stutzpunktfeuerwehren}

Der Beitrag der Gemeinden für die Stützpunktfeuerwehren gemäß § 43 Abs. 5 K-FWG 2021 darf pro Einwohner der Gemeinde jährlich 0,25 Euro nicht überschreiten.

### § 3Beitrag der Betriebe für die verbandsangehörigen Betriebsfeuerwehren {#prov_3beitrag_der_betriebe_fur_die_verbandsangehorigen_betriebsfeuerwehren}

Der Beitrag der Betriebe für die verbandsangehörigen Betriebsfeuerwehren gemäß § 43 Abs. 7K-FWG 2021 darf jährlich 0,16 Euro pro Betriebsangehörigen nicht überschreiten. Liegt der zu entrichtende Betrag unter 11,70 Euro, so ist dem Betrieb ein Mindestbeitrag von 11,70 Euro vorzuschreiben.

### § 4Schlussbestimmungen {#prov_4schlussbestimmungen}

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.