# 84. Gesetz:Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz; Änderung

84. Gesetz vom 14. November 2024, mit dem das Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetzgeändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz – K-LAuszG, LGBl. Nr. 104/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 16/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge zu §§ 10 und 11 durch folgende Einträge ersetzt:

2. § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Bei wiederholter Ehrung mit dem Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung gelangt anstelle des Kärntner Ehrenkreuzes für Lebensrettung ausschließlich eine Anstecknadel zur Verleihung, an deren Vorderseite die Anzahl der Verleihungen des Kärntner Ehrenkreuzes für Lebensrettung angeführt ist.“

3. In § 5b Abs. 3 wird nach der Wortfolge „mitgewirkt hat,“ die Wortfolge „und die Einrichtung eines Katastrophenstabes nach § 3 Abs. 2 Kärntner Katastrophenhilfegesetz“ eingefügt.

4. § 5c Abs. 2 Z 2 lautet:

5. In § 7 Abs. 1 Z 2 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 3 und 4 angefügt:

6. § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 lit. a, b, d, e oder g dürfen nicht an Personen verliehen werden, die innerhalb der letzten drei Jahre eine Auszeichnung des Landes gemäß § 1 Abs. 2 lit. a, b, d, e oder g erhalten haben (Interkalarfrist). Bei innerhalb der Interkalarfrist neu erbrachten außerordentlichen Leistungen oder aus Anlass einer Pensionierung kann diese Frist verkürzt werden.“

7. § 9 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 verbleiben im Eigentum des Landes; die Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 kommt in den Besitz des Ausgezeichneten und darf zu dessen Lebzeiten nicht an andere Personen weitergegeben werden.“

8. §§ 10 und 11 werden durch die §§ 10 bis 11b ersetzt:

### „§ 10Widerruf einer Auszeichnung {#prov_10widerruf_einer_auszeichnung}

(1) Wird eine ausgezeichnete Person

(2) Gilt eine Auszeichnung gemäß Abs. 1 als widerrufen, hat die Landesregierung den Ausgezeichneten schriftlich aufzufordern, die Auszeichnung und die allfällige Kleinausfertigung oder Anstecknadel derselben sowie die Verleihungsurkunde innerhalb einer angemessenen Frist zurückzustellen.

### § 11Aberkennung einer Auszeichnung {#prov_11aberkennung_einer_auszeichnung}

(1) Die Auszeichnung ist von der Landesregierung abzuerkennen, wenn der Ausgezeichnete

(2) Werden der Landesregierung Tatsachen bekannt, die das Vorliegen von Aberkennungsvoraussetzungen vermuten lassen, hat diese nach Vornahme einer ersten Prüfung der Schlüssigkeit der vorliegenden Informationen

(3) Die Landesregierung hat nach Aberkennung einer Auszeichnung die ausgezeichnete Person schriftlich aufzufordern, die Auszeichnung und die allfällige Kleinausfertigung oder Anstecknadel derselben sowie die Verleihungsurkunde innerhalb angemessener Frist zurückzustellen.

(4) Ist der Ausgezeichnete bereits verstorben, hat die Landesregierung das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzung unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens (Abs. 2 Z 2) festzustellen und auf der Homepage des Amtes der Kärntner Landesregierung zu veröffentlichen.

### § 11aDatenverarbeitung {#prov_11adatenverarbeitung}

(1) Die Landesregierung darf zum Zweck der Verleihung, des Widerrufs oder der Aberkennung folgende personenbezogene Daten des Auszuzeichnenden oder des Ausgezeichneten verarbeiten:

(2) Die Landesregierung ist befugt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister zum Zweck

(3) Die Landesregierung ist befugt, personenbezogene Daten nach Abs. 1 Z 1, 5, 6 und 7 iVm § 11 Abs. 4 auf der Homepage des Amtes der Kärntner Landesregierung zu veröffentlichen; veröffentlichte Daten sind nach längstens sieben Jahren von der Homepage zu löschen.

### § 11bSchutz der Auszeichnungen {#prov_11bschutz_der_auszeichnungen}

(1) Wer eine Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 oder eine Kleinausfertigung derselben oder eine Anstecknadel gemäß § 4 Abs. 4

(2) Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe werden nicht verhängt.“

9. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden: