# 85. Gesetz:Kärntner Landes-Forstgesetz 1979; Änderung

85. Gesetz vom 14. November 2024, mit dem das Kärntner Landes-Forstgesetz 1979geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

#### Änderung des Kärntner Landes-Forstgesetzes 1979

> Das Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 – K-LFG, LGBl. Nr. 77/1979, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „Mindestbreite von“ durch die Wortfolge „durchschnittlichen Breite von mindestens“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 entfällt die lit. f.

3. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Jede Gemeinde, durch deren Gebiet ein Wildbach fließt, ist verpflichtet, diesen samt Zuflüssen zu überwachen und die innerhalb ihres Gebietes gelegenen, als gefährlich bekannten Strecken jährlich mindestens einmal, und zwar tunlichst im Frühjahr nach der Schneeschmelze, zu erkunden oder erkunden zu lassen.“

4. In § 8 wird das Wort „Begehung“ durch das Wort „Erkundung“ ersetzt.

5. In § 9 wird das Wort „Begehungen“ durch das Wort „Erkundungen“ ersetzt.

6. § 18 Abs. 2 lit. a lautet:

7. In § 18 Abs. 2 lit. c wird das Zitat „BGBl. I Nr. 51/2016“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 116/2022“ ersetzt.