# 91. Verordnung:Kärntner Pflegekindergeld- und Unterstützungsleistungsverordnung

91. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 10. Dezember 2024, Zl. 04-KJT-67216/2005-103, mit der das Pflegekindergeld und die Ausstattungspauschale für Pflegekinder sowie die Unterstützungsleistungen für Krisenpflegepersonen festgesetzt werden (Kärntner Pflegekindergeld- und Unterstützungsleistungsverordnung 2025 – K-PKGÜLV 2025)

> Aufgrund der §§ 30 Abs. 7 sowie 31 Abs. 3 des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes – K-KJHG, LGBl. Nr. 83/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 105/2022, wird verordnet:

### § 1 Pflegekindergeld {#prov_1_pflegekindergeld}

(1) Das Pflegekindergeld beträgt monatlich:

(2) Anspruch auf Auszahlung des Pflegekindergeldes nach Abs. 1 lit. b besteht ab dem Monat, in dem der Minderjährige das 10. Lebensjahr vollendet.

(3) Besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, so ist das monatliche Pflegekindergeld um einen Betrag zu erhöhen, der der Familienbeihilfe nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 97/2024, entspricht.

(4) In den Monaten Juni und Dezember eines jeden Jahres gebührt eine Sonderzahlung in der Höhe des monatlich zur Auszahlung gelangenden Pflegekindergeldes.

### § 2Ausstattungspauschale {#prov_2ausstattungspauschale}

Anlässlich der Aufnahme eines Pflegekindes ist eine einmalige Ausstattungspauschale in der Höhe von € 514,-- zu gewähren.

### § 3Unterstützungsleistung für Krisenpflegepersonen {#prov_3unterstutzungsleistung_fur_krisenpflegepersonen}

Die Unterstützungsleistung beträgt pro Tag: € 72,--.

### § 4Schlussbestimmungen {#prov_4schlussbestimmungen}

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kärntner Pflegekindergeld- und Unterstützungsleistungsverordnung 2024, LGBl. Nr. 93/2023, außer Kraft.