# 92. Gesetz:Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz und Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz; jeweils Änderung

92. Gesetz vom 14. November 2024, mit dem das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (43. K-DRG-Novelle), das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (40. K-LVBG-Novelle), das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz und das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz geändert werden

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel IÄnderung des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 {#art_artikel_ianderung_des_karntner_dienstrechtsgesetzes_1994}

> Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 90/2023, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 58a Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Der Beamte darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge nicht entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten §§ 18 bis 21, 23 bis 25, 30, 31, 33, 37 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.“

2. In § 269 Abs. 2 Z 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „bis 30. November des jeweiligen Jahres“.

## Artikel IIÄnderung des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 {#art_artikel_iianderung_des_karntner_landesvertragsbedienstetengesetzes_1994}

> Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 44/2024, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 17a Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge nicht entlassen, gekündigt oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten §§ 18 bis 22, 24, 25, 30, 31, 32, 36 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.“

2. Nach § 42 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und 6 eingefügt:

„(5) Für die Einstufung des neueintretenden Facharztes ist eine Mindesteinstufung vorgesehen. An dem der Erlangung des Facharztdiploms folgenden 1. Jänner oder 1. Juli ist von einer Mindesteinstufung in die Entlohnungsgruppe ks4, Entlohnungsstufe 8, auszugehen. Die Vorrückung in die nachfolgenden Entlohnungsstufen erfolgt in diesem Fall abweichend von Abs. 1 jeweils nach einem Zeitraum von zwei Jahren, beginnend mit der Einreihung in die Entlohnungsstufe 8. Abs. 8 findet keine Anwendung. Bei der Vorrückung sind ausschließlich Zeiten ärztlicher Tätigkeit, mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote und Karenzen und Karenzurlaube nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen und zur Pflege, soweit sie nach diesem Gesetz für die Vorrückung berücksichtigt werden, zu berücksichtigen.

(6) Wird ein Dienstverhältnis mit einem Facharzt begründet, der ein früheres Dienstverhältnis zum Land als Facharzt aufweist, gilt für seine Einstufung Abs. 5 mit der Maßgabe, dass eine Mindesteinstufung ausgehend von der Einstufung im Zeitpunkt des Endens des früheren Dienstverhältnisses vorgesehen ist.“

3. Die Überschrift des § 124 lautet:

### „Erhöhung des Entgelts für Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen“ {#prov_erhohung_des_entgelts_fur_pflege_und_betreuungspersonal_in_gesundheits_und_sozialbetreuungsberufen}

4. In § 124 Abs. 1 wird der Ausdruck „31. Dezember 2024“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2028“ ersetzt.

5. § 124 Abs. 3 lautet:

„(3) Vertragsbediensteten, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als geringfügig beschäftigt gelten, gebührt die Zulage nach Abs. 1 und 2 auf Antrag. Anträge sind bis 31. August des jeweiligen Jahres zu stellen. Die Auszahlung hat bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu erfolgen.“

## Artikel IIIÄnderung des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes {#art_artikel_iiianderung_des_karntner_gemeindebedienstetengesetzes}

> Das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 90/2023, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 83b lautet:

### „§ 83bErhöhung des Gehalts für Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen“ {#prov_83berhohung_des_gehalts_fur_pflege_und_betreuungspersonal_in_gesundheits_und_sozialbetreuungsberufen}

2. In § 83b Abs. 1 wird der Ausdruck „31. Dezember 2024“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2028“ ersetzt.

3. § 83b Abs. 3 lautet:

„(3) Beamten, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als geringfügig beschäftigt gelten, gebührt die Zulage nach Abs. 1 und 2 auf Antrag. Anträge sind bis 31. August des jeweiligen Jahres zu stellen. Die Auszahlung hat bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu erfolgen.“

## Artikel IVÄnderung des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes {#art_artikel_ivanderung_des_karntner_gemeindevertragsbedienstetengesetzes}

> Das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 90/2023, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 77b lautet:

### „§ 77bErhöhung des Entgelts für Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen“ {#prov_77berhohung_des_entgelts_fur_pflege_und_betreuungspersonal_in_gesundheits_und_sozialbetreuungsberufen}

2. In § 77b Abs. 1 wird der Ausdruck „31. Dezember 2024“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2028“ ersetzt.

3. § 77b Abs. 3 lautet:

„(3) Vertragsbediensteten, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als geringfügig beschäftigt gelten, gebührt die Zulage nach Abs. 1 und 2 auf Antrag. Anträge sind bis 31. August des jeweiligen Jahres zu stellen. Die Auszahlung hat bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu erfolgen.“

## Artikel VÄnderung des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes {#art_artikel_vanderung_des_karntner_gemeindemitarbeiterinnengesetzes}

> Das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 90/2023, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 47a Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Die Gemeindemitarbeiterin darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihres Rechtes auf die gebührenden Bezüge nicht entlassen, gekündigt oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten §§ 18 bis 22, 24, 25, 30, 31, 32, 36 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.“

2. Die Überschrift des § 128b lautet:

### „§ 128bErhöhung des Entgelts für Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen“ {#prov_128berhohung_des_entgelts_fur_pflege_und_betreuungspersonal_in_gesundheits_und_sozialbetreuungsberufen}

3. In § 128b Abs. 1 wird der Ausdruck „31. Dezember 2024“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2028“ ersetzt.

4. § 128b Abs. 3 lautet:

„(3) Gemeindemitarbeiterinnen, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als geringfügig beschäftigt gelten, gebührt die Zulage nach Abs. 1 und 2 auf Antrag. Anträge sind bis 31. August des jeweiligen Jahres zu stellen. Die Auszahlung hat bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu erfolgen.“

## Artikel VIInkrafttretens- und Übergangsbestimmungen {#art_artikel_viinkrafttretens_und_ubergangsbestimmungen}

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht Abweichendes bestimmt wird.

(2) Art. II Z 2 (betreffend § 42 Abs. 5 und 6 K-LVBG 1994) dieses Gesetzes tritt rückwirkend mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

(3) Auf Antrag eines Vertragsbediensteten, der vor dem 1. Juli 2024 in ein Dienstverhältnis zum Land eingetreten ist, hat eine Neueinstufung nach § 42 Abs. 5 und 6 des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes zu erfolgen, wenn dies für den Vertragsbediensteten zu einer Verbesserung der entgeltrechtlichen Stellung führt. Eine Verbesserung der entgeltrechtlichen Stellung wird mit 1. Juli 2024 wirksam.

(4) Mit dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, mit dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, und mit dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes, wird die Richtlinie 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 275 vom 25. Oktober 2022, S. 33 umgesetzt.