# 96. Gesetz:Budgetbegleitgesetz 2025

96. Gesetz vom 18. Dezember 2024, mit dem das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (44. K-DRG-Novelle), das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (41. K-LVBG-Novelle), das Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, Art. VII des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2023, Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2023, das Kärntner Landesumlage-Gesetz, das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung, das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz und das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2025)

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel IÄnderung des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 {#art_artikel_ianderung_des_karntner_dienstrechtsgesetzes_1994}

> Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 92/2024, wird wie folgt geändert:

Anlage 9 lautet:

### „Anlage 9 (zu § 194) {#prov_anlage_9_zu_194}

## Artikel IIÄnderung des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 {#art_artikel_iianderung_des_karntner_landesvertragsbedienstetengesetzes_1994}

> Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 92/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 41 Abs. 2 Z 8 werden nach dem Ausdruck „LT/LReg Assistenz,“ der Ausdruck „LT/LReg Referenten II,“ eingefügt und der Ausdruck „LT/LReg Referenten“ durch den Ausdruck „LT/LReg Referenten I“ ersetzt.

2. In § 41 Abs. 2 Z 10 entfällt die Wortfolge „LT/LReg Leitung“ und wird der Ausdruck „LT/LReg Referenten“ durch den Ausdruck „LT/LReg Referenten I“ ersetzt.

3. § 50e Abs. 4 Z 1 lit. a lautet:

4. § 50e Abs. 4 Z 1 lit. c und d lauten:

5. § 50e Abs. 4 Z 2 lautet:

Aufnahme in die Modellfunktiongemäß Abs. 4 Z 1 lit.

Ausbildung im Sinne der Anlage 16 oder sonstiger für Vertragsbedienstete vorgesehener Aufnahmeerfordernisse

ZeitraumJahre

a

-

b

2

c

mit abgeschlossenem Hochschulstudium

3 bei Bachelor / bei sonstigen Studien die für das Studium vorgesehene Anzahl an Jahren vermindert um 1 Jahr

c

d

d

e

e

ohne abgeschlossenes Hochschulstudium

mit abgeschlossenem Hochschulstudium

ohne abgeschlossenes Hochschulstudium

mit abgeschlossenem Hochschulstudium

ohne abgeschlossenes Hochschulstudium

6

3 bei Bachelor / bei sonstigen Studien die für das Studium vorgesehene Anzahl an Jahren vermindert um 1 Jahr

4

3 bei Bachelor / bei sonstigen Studien die für das Studium vorgesehene Anzahl an Jahren vermindert um 1 Jahr

-“

6. In der Anlage 16 wird der Einreihungsplan für das Entlohnungsschema V durch folgenden Einreihungsplan ersetzt:

### „Anlage 16(Zu § 50b) {#prov_anlage_16_zu_50b}

#### Einreihungsplan für das Entlohnungsschema V

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20241220_96/image001.png

7. Anlage 16 lit. A) Z 2 lautet:

8. In der Anlage 16 wird die Tabelle mit den Modellfunktionen der Berufsfamilie Landtag/Landesrechnungshof/Landesregierung (LT/LRH/LReg) durch folgende Tabelle ersetzt:

Berufsfamilie Landtag/ Landesrechnungshof/ Landesregierung (LT/ LRH/ LReg)

Entlohnungsklasse

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

V/7 – V/9

LT/LReg Assistenz

Die Modellfunktion „LT/LReg Assistenz“ umfasst die Erfüllung sämtlicher Routineaufgaben innerhalb des Sekretariats eines Mitgliedes der Landesregierung oder innerhalb des Büros eines Klubs oder einer Interessengemeinschaft einer im Landtag vertretenen Partei hinsichtlich Office Management, Schriftverkehr, Terminkoordination, Empfang, Annahme von telefonischen Anfragen sowie Erledigungen gängiger Anliegen.

Die Modellfunktion setzt einen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus.

V/11 – V/13

LT/LReg Referenten II

Die Modellfunktion „LT/LReg Referenten II“ umfasst die Bearbeitung von auch fallbezogenen Aufgabenstellungen im Sekretariat eines Mitgliedes der Landesregierung oder im Büro eines Klubs oder einer Interessengemeinschaft einer im Landtag vertretenen Partei unter Einhaltung der jeweiligen Richtlinien und Gesetze unter Anleitung. Dazu gehören auch die Erledigung von Bürgeranfragen, die Vorbereitung von Entscheidungsgrundlagen für die entsprechenden Gremien, fallweise auch die direkte Betreuung von Bürgern, die Verfassung von Berichten und Stellungnahmen

unter Berücksichtigung der mit den Dienststellen abgestimmten fachlichen Inhalte, die Erstellung von politischen und strategischen Konzepten sowie Vernetzung mit relevanten Stellen, jeweils unter Anleitung.

Die Modellfunktion setzt einen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus.

V/12 – V/13

LRH Prüfer und Referenten

Die Modellfunktion „LRH Prüfer und Referenten“ umfasst als Prüfer die Mitarbeit in Prüfteams, die abschließende Bearbeitung von Berichtsteilen samt Kritiken und Empfehlungen und die Ausarbeitung interner, fachspezifischer Fragestellungen. Sie erfordert umfassende, systematische Kenntnisse der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen, ausgeprägte EDV-Kenntnisse sowie die Fähigkeit zu analysieren und strukturiert zu recherchieren. Damit wird auch die Verantwortung über die Ausführungen und formulierten Kritiken samt Empfehlungen übernommen.

Weiters umfasst sie als Referent die Bearbeitung von projekt- und prüfungsbezogenen Aufgabenstellungen unter Einhaltung der jeweiligen Richtlinien und Gesetze.

Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) voraus.

V/15 – V/17

LT/LReg Referenten I

Die Modellfunktion „LT/LReg Referenten I“ umfasst die Bearbeitung von auch selbstinitiierten fallbezogenen Aufgabenstellungen im Sekretariat eines Mitgliedes der Landesregierung oder im Büro eines Klubs oder einer Interessengemeinschaft einer im Landtag vertretenen Partei unter Einhaltung der jeweiligen Richtlinien und Gesetze. Dazu gehören auch die Erledigung von Bürgeranfragen, die Vorbereitung von Entscheidungsgrundlagen für die entsprechenden Gremien, fallweise auch die direkte Betreuung von Bürgern, die Verfassung von Berichten und Stellungnahmen

unter Berücksichtigung der mit den Dienststellen abgestimmten fachlichen Inhalte, die Erstellung von politischen und strategischen Konzepten sowie Vernetzung mit relevanten Stellen.

Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) voraus.

V/15 – V/16

LRH Fachexperten

Die Modellfunktion „LRH Fachexperten“ umfasst die dispositive/konzeptionelle Bearbeitung von komplexen, mitunter auch kontroversen Problemstellungen und deren Kommunikation nach außen. Die Aufgaben haben überwiegend Projektcharakter, bei denen auf Basis eigener Erhebungen komplexe Problem- sowie Risikobereiche zu analysieren und darauf aufbauend entsprechende Empfehlungen zu erarbeiten sind. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sind komprimiert, nachvollziehbar und klar verständlich in einem Bericht zu verarbeiten. Teil des Aufgabengebiets ist somit die Entwicklung umfassender Expertisen, die Analyse komplexer Prozeduren, die Erstellung von Entscheidungsgrundlagen und die Öffentlichkeitsarbeit.

Weiteres Aufgabengebiet ist unter anderem die Mitarbeit bei fremden Prüfteams zu fachspezifischen Themen, das Verfassen von Stellungnahmen und Fachbeiträgen unter Berücksichtigung der mit der Leitung abgestimmten Inhalte, fallweise die direkte Betreuung von Bürgern und die laufende Fortentwicklung der Kommunikationspolitik. Die Modellfunktion erfordert tiefgreifende Kenntnis der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen in mehreren Fachdisziplinen bzw. Spezialgebieten.

Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Master), den Abschluss oder die Bereitschaft zum Abschluss des Universitätslehrgangs „Public Auditing“ innerhalb von vier Jahren ab Dienstantritt und eine Ausbildung für den jeweiligen Fachbereich voraus.

V/20 – V/22

LT/LReg Leitung

Die Modellfunktion „LT/LReg Leitung“ umfasst die fachliche Leitung des Sekretariats eines Mitgliedes der Landesregierung oder des Büros eines Klubs einer im Landtag vertretenen Partei im Sinne der Organisation und Koordination der anfallenden Themen mit den Dienststellen des Landes unter Einhaltung der festgelegten Prozesse, Vorgaben und Richtlinien. Dazu gehört insbesondere die fachliche Vorbereitung der entsprechenden Vorgänge für die Sitzungen der jeweiligen politisch Verantwortlichen, die Erstellung von politischen und strategischen Konzepten, die Vernetzung mit relevanten Stellen sowie fallweise auch die direkte Betreuung von Bürgern. Weiters umfasst ist die Ausführung und Kontrolle von anspruchsvollen Sach- und Personalführungsaufgaben.

V/19 – V/20

LRH Leitung

Die Modellfunktion „LRH Leitung“ umfasst die fachliche und operative Leitung von Prüfteams. Dabei sind die einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften und festgelegten Prozesse, Vorgaben und Richtlinien zu beachten. Die Führungskraft übernimmt die Verantwortung für die operative Tätigkeit der Mitarbeiter und ist für den gesamten Berichtsinhalt verantwortlich, sie ist auch mit der Erarbeitung von komplexen Problemlösungen und der Erstellung von Fachexpertisen sowie strategischen Konzepten betraut. Ihr Aufgabengebiet umfasst auch die finale Berichtsredaktion, die Erstellung von Fachbeiträgen unter Berücksichtigung der mit der Leitung abgestimmten Inhalte und die Teilnahme an facheinschlägigen Konferenzen.

Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Master), den Abschluss des Universitätslehrgangs „Public Auditing“, eine Ausbildung für einen Fachbereich und eine mehrjährige Tätigkeit in der Landesverwaltung voraus.

## Artikel IIIÄnderung des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes {#art_artikel_iiianderung_des_karntner_kinderbildungs_und_betreuungsgesetzes}

> Das Kärntner Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 2 lit. a lautet:

2. § 10 Abs. 2 lit. d lautet:

3. In § 10 Abs. 4 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „wenn von diesen höchstens ein Kind anwesend ist“ durch die Wortfolge „wenn von diesen, ausgenommen in Einrichtungen nach Abs. 2 lit. a oder d, höchstens ein Kind anwesend ist“ ersetzt.

## Artikel IVÄnderung des Art. VII des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2023 {#art_artikel_ivanderung_des_art_vii_des_gesetzes_lgbl_nr_9_2023}

> Das Gesetz, mit dem mit dem die Kärntner Landesverfassung, das Kärntner Schulbaufondsgesetz, Art. II des Gesetzes, mit dem das Kärntner Schulbaufondsgesetz geändert wird, das Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996, das Kärntner Regionalfondsgesetz und das Kärntner Schulgesetz geändert werden, LGBl. Nr. 9/2023, wird wie folgt geändert:

In Art. VII Abs. 5 wird die Jahreszahl „2027“ durch die Jahreszahl „2024“ ersetzt.

## Artikel VÄnderung des Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2023 {#art_artikel_vanderung_des_art_ii_des_gesetzes_lgbl_nr_13_2023}

> Das Gesetz, mit dem das Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 13/2023, wird wie folgt geändert:

Art. II Abs. 6 lautet:

„(6) Abweichend von § 11 Abs. 2 lit. a und c K-KBBG erfolgt die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Gruppen in den Kindergartenjahren 2023/24 bis 2027/28 durch eine pädagogische Fachkraft für höchstens zwölf Kinder und in den Kindergartenjahren 2028/29 und 2029/30 durch eine pädagogische Fachkraft für höchstens elf Kinder.“

## Artikel VIÄnderung des Kärntner Landesumlage-Gesetzes {#art_artikel_vianderung_des_karntner_landesumlage_gesetzes}

> Das Kärntner Landesumlage-Gesetz - K-LUG, LGBl. Nr. 22/1967, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 95/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Höhe der Landesumlage wird mit 7,0 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 13 Abs. 1 erster Satz des Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2024) festgesetzt.“

2. Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In Abweichung von Abs. 2 wird die darin vorgesehene Höhe der Umlage

## Artikel VIIÄnderung des Gesetzes über die Kärntner Beteiligungsverwaltung {#art_artikel_viianderung_des_gesetzes_uber_die_karntner_beteiligungsverwaltung}

> Das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung – K-BVG, LGBl. Nr. 28/2016, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2022, wird wie folgt geändert:

§ 25 Abs. 2 lautet:

„(4) Aufsichtskommissär des Landes ist das zuständige Mitglied der Landesregierung. Dieses wird vom Leiter der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung vertreten, in dessen Verhinderungsfall durch einen vom Aufsichtskommissär bevollmächtigten Bediensteten dieser Abteilung.“

## Artikel VIIIÄnderung des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes {#art_artikel_viiianderung_des_karntner_wirtschaftsforderungsgesetzes}

> Das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz – K-WFG, LGBl. Nr. 6/1993, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 29 Abs. 3 vierter Satz entfällt.

2. Dem § 35 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Soweit Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1a und 1b sowie § 5 für das Land wahrgenommen werden, unterliegt der Fonds den Weisungen der Landesregierung.“

## Artikel IXÄnderung des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 2017 {#art_artikel_ixanderung_des_karntner_wohnbauforderungsgesetzes_2017}

> Das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 – K-WBFG 2017, LGBl. Nr. 68/2017, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 95/2024, wird wie folgt geändert:

In § 44a Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „oder sämtlicher“.

## Artikel IXaÄnderung des Kärntner Bezügegesetzes 1997 {#art_artikel_ixaanderung_des_karntner_bezugegesetzes_1997}

> Das Kärntner Bezügegesetz 1997 – K-BG 1997, LGBl. Nr. 130/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 91/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 4 lautet:

„(4) Verweise auf Bundesgesetze im PKVG gelten als Verweise auf Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung, soweit in den einzelnen Verweisen des PKVG nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird:

2. § 18 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist:

3. Dem § 18 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die in § 4 Abs. 7 vorgesehene Anpassung entfällt für die in § 4 Abs. 1 und Abs. 3 festgelegten Bezüge bis zum Ablauf des 30. Juni 2025. Die in § 8 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Höchstbetrages entfällt bis zum Ablauf des 30. Juni 2025. Abweichend von § 4 Abs. 7 erster Satz beträgt der Anpassungsfaktor für die in § 4 Abs. 1 und Abs. 3 festgelegten Bezüge ab 1. Juli 2025 1,033. Abweichend von § 8 Abs. 2 zweiter Satz beträgt der Anpassungsfaktor für den in § 8 Abs. 2 erster Satz festgelegten Höchstbetrag ab 1. Juli 2025 1,033.“

## Artikel XInkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen {#art_artikel_xinkrafttretens_au_erkrafttretens_und_ubergangsbestimmungen}

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Art. II (41. K-LVBG-Novelle) tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Für Personen, die zu diesem Zeitpunkt der Modellstelle LT/LReg Referenten zugeordnet sind, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten I nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. II, nicht. Sofern mit diesen Personen im Anschluss an eine Verwendung als LT/LReg Referenten ein Dienstverhältnis für die Verwendung LT/LReg Referenten I abgeschlossen wird, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten I nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. II, ebenfalls nicht.

(3) § 10 Abs. 4 K-KBBG in der Fassung des Art. III tritt am 1. September 2027 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 3 K-LUG in der Fassung des Art. VI tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

(5) § 29 Abs. 3 K-WFG in der Fassung des Art. VIII tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) § 18 Abs. 9 K-BG 1997 in der Fassung des Art. IXa tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft.