# 103. Verordnung:Selbstzahlertarife für ambulante Leistungen in Landeskrankenanstalten

103. Verordnung der Landesregierung vom 20. Dezember 2024, Zl. 05-FINGES-99213/2024-2, mit der die Selbstzahlertarife für ambulante Leistungen in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden

> Aufgrund der §§ 58 Abs. 2 und 60 Abs. 1 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 95/2024, wird verordnet:

### § 1Ambulante Leistungen {#prov_1ambulante_leistungen}

(1) Für ambulant durchgeführte Leistungen in den Landeskrankenanstalten sind die Gebühren, die von den Selbstzahlern (Abs. 2) zu entrichten sind, nach dem in der Anlage enthaltenen „Selbstzahlertarif“ einzuheben.

(2) Als Selbstzahler gelten alle Personen, für die die ambulant durchgeführten Leistungen nicht von einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger gezahlt werden.

### § 2Gebührennachlässe {#prov_2gebuhrennachlasse}

Die Gewährung von Gebührennachlässen an Selbstzahler ist im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Betriebsführung zulässig.

### § 3Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen {#prov_3inkrafttreten_und_ubergangsbestimmungen}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der die Selbstzahlertarife für ambulante Leistungen in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, LGBl. Nr. 5/2024, außer Kraft.