# 10. Verordnung:Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2025

10. Verordnung der Landesregierung vom 14. Jänner 2025, Zl. 01-GVO-7161/2022-33, über die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2025

> Auf Grund des § 269 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG 1994), LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 96/2024, wird verordnet:

## Artikel IErhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2025 {#art_artikel_ierhohung_der_ruhe_und_versorgungsbezuge_fur_das_jahr_2025}

(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2025 sind die nach dem V. und VI. Teil des Kärntner Dienstrechtsgesetzes (K-DRG 1994) gebührenden wiederkehrenden Leistungen, mit Ausnahme der Zulagen nach §§ 253 und 254 K-DRG, wenn das Gesamtpensionseinkommen iSd § 807 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024,

(2) Die Erhöhung um den Fixbetrag iSd des Abs. 1 Z 2 ist so vorzunehmen, dass der Ruhe- oder Versorgungsgenuss sowie eine allfällig gebührende Nebengebührenzulage jeweils um jenen Prozentsatz zu erhöhen sind, der dem Anteil von 248,46 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.

(3) Bezieht eine Person eine oder mehrere Leistungen, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, so ist jede einzelne der Anpassung nach Abs. 1 unterliegende wiederkehrende Leistung im Falle des Abs. 1 Z 1 mit 4,1%, im Falle des Abs. 1 Z 2 um jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 248,46 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.

## Artikel IIInkrafttreten {#art_artikel_iiinkrafttreten}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Erhöhung der Ruhe-und Versorgungsbezüge für das Jahr 2024, LGBl. Nr. 6/2024, außer Kraft.