# 5. Verordnung:Volksbefragungsgesetz; Bauschbeträge bei der Durchführung einer Landesvolksbefragung

5. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 14. Jänner 2025, Zl. 01-W-WAHL-494/2006-17, mit der Bauschbeträge für den Ersatz der bei der Durchführung einer Landesvolksbefragung erwachsenden Kosten festgelegt werden

> Auf Grund des § 18 Abs. 3 des Volksbefragungsgesetzes – K-VbefrG, LGBl. Nr. 30/1975, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 82/2023, wird verordnet:

### § 1Festsetzung des Bauschbetrages {#prov_1festsetzung_des_bauschbetrages}

Für die übrigen den Gemeinden erwachsenden Kosten wird ein Betrag von € 1,50 je verzeichneter Person im Wählerverzeichnis (Stimmverzeichnis), als Kostenersatz festgesetzt.

### § 2Berechnung {#prov_2berechnung}

Für die Berechnung ist das für die Volksbefragung abgeschlossene Wählerverzeichnis (Stimmverzeichnis) maßgebend.