# 9. Verordnung:Bedienstetenschutz-Durchführungsverordnung; Änderung

9. Verordnung der Landesregierung vom 14. Jänner 2025, Zl. 01-GVO-84510/2024-3, mit der die Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (K-BSDV) geändert wird

> Auf Grund der §§ 25 und 39 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 – K-BSG, LGBl. Nr. 7/2005, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 56/2015, wird verordnet:

> Die Verordnung der Landesregierung vom 20. Februar 2007 über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (K-BSDV), LGBl. Nr. 22/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 29/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Z 10 wird die Wortfolge „Kärntner Feuerwehrgesetz, LGBl. Nr. 48/1990, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 60/2002“ durch die Wortfolge „Kärntner Feuerwehrgesetz 2021 – K-FWG 2021, LGBl. Nr. 32/2021“ ersetzt.

2. § 6 lautet:

### „§ 6Anwendung von Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO {#prov_6anwendung_von_bestimmungen_der_arbeitsmittelverordnung_am_vo}

(1) Die Abschnitte 1 bis 4 sowie die Anhänge der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(2) Verweise auf Rechtsvorschriften des Bundes gelten, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, als solche in der Fassung gemäß § 13 K-BSDV.

(3) Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.

(4) Die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden.

(5) Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, und die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind.“

3. Der 6. Abschnitt lautet:

#### „6. AbschnittGesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

### § 7Ergänzende Bestimmungen über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz und Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Gesundheitsheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ) {#prov_7erganzende_bestimmungen_uber_die_gesundheitsuberwachung_am_arbeitsplatz_und_anwendung_von_bestimmungen_der_verordnung_uber_die_gesundheitsheitsuberwachung_am_arbeitsplatz_2024_vgu}

(1) Das Gehör von Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer gesundheitsgefährdenden Lärmentwicklung ausgesetzt sind, ist auf ihren Wunsch vor dem Beginn der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Abständen von einem Arzt zu untersuchen.

(2) Weiters gelten die Bestimmungen der §§ 49 Abs. 2, 52, 55 Abs. 1 sowie 58 Abs. 4 bis 7 ASchG sinngemäß mit der Maßgabe, dass

(3) Die §§ 1 bis 8 – mit Ausnahme der §§ 3a und 6 Abs. 7a bis c – sowie die darauf Bezug nehmenden Anlagen der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass

4. Der 9. Abschnitt lautet:

#### „9. AbschnittSchutz der Bediensteten gegen die Gefährdung durch Arbeitstoffe

### § 10aErgänzende Bestimmungen über Arbeitsstoffe {#prov_10aerganzende_bestimmungen_uber_arbeitsstoffe}

Die Bestimmungen der §§ 41 Abs. 4 bis 6, 42 Abs. 2 bis 7, 43 Abs. 2 Z 5 bis 7, Abs. 3 und 4, 44 bis 47 Abs. 2 bis 4 ASchG gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass

### § 11Anwendung von Bestimmungen der Grenzwerteverordnung 2024 – GKV {#prov_11anwendung_von_bestimmungen_der_grenzwerteverordnung_2024_gkv}

(1) Die §§ 1 bis 38 sowie die Anhänge der Grenzwerteverordnung 2024 – GKV sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(2) Verweise auf Rechtsvorschriften des Bundes gelten, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, als solche in der Fassung gemäß § 13 K-BSDV.“

5. Der bisherige 9a. Abschnitt wird zum 9e. Abschnitt.

6. Die bisherigen §§ 11a und 11b werden zu den §§ 11k und 11l.

7. Der 9b. Abschnitt lautet:

#### „9b. Abschnitt

#### Schutz der Bediensteten gegen die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

### § 11cAnwendung von Bestimmungen der Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA {#prov_11canwendung_von_bestimmungen_der_verordnung_biologische_arbeitsstoffe_vba}

(1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(2) Abweichungen gemäß § 53 Abs. 2 K-BSG von den Bestimmungen der gemäß Abs. 1 anzuwendenden Verordnung sind nicht zulässig.

(3) Verweise auf Rechtsvorschriften des Bundes gelten, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, als solche in der Fassung gemäß § 13 K-BSDV.“

8. Der bisherige 9e. Abschnitt wird zum 9a. Abschnitt.

9. Der bisherige § 11k wird zum § 11a.

10. § 13 Z 5 lautet:

11. § 13 Z 6 lautet:

12. § 13 Z 8 lautet:

13. § 13 Z 12 lautet:

14. In § 13 wird nach der Z 15 folgende Z 16 angefügt:

15. In § 14 Abs. 8 Z 12 wird das Satzzeichen „;“ durch das Satzzeichen „.“ ersetzt und danach folgende Z 13 eingefügt: