# 13. Verordnung:Kärntner Gemeindemandatare-Entschädigungsanpassungs-Verordnung 2025

13. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 28. Jänner 2025, Zl. 03-ALL-RE-96191/2024-5, über die Anpassung des in § 29 Abs. 2 K-AGO festgelegten Sitzungsgeldes sowie der in § 29 Abs. 4 und 5 K-AGO festgelegten Bezüge für Gemeindemandatare für das Jahr 2025 (Kärntner Gemeindemandatare-Entschädigungsanpassungs-Verordnung 2025 – K-GMEAV 2025)

> Auf Grund des § 29 Abs. 14 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 43/2024, wird verordnet:

### § 1Sitzungsgeld {#prov_1sitzungsgeld}

Das Sitzungsgeld nach § 29 Abs. 2 K-AGO beträgt in Gemeinden

### § 2Bezüge für Gemeindevorstandsmitglieder bei Aufteilung von Aufgaben auf alle Gemeindevorstandsmitglieder {#prov_2bezuge_fur_gemeindevorstandsmitglieder_bei_aufteilung_von_aufgaben_auf_alle_gemeindevorstandsmitglieder}

Der Bezug nach § 29 Abs. 4 K-AGO beträgt in Gemeinden

### § 3Bezüge für Gemeindevorstandsmitglieder, wenn nicht auf alle Gemeindevorstandsmitglieder Aufgaben aufgeteilt wurden {#prov_3bezuge_fur_gemeindevorstandsmitglieder_wenn_nicht_auf_alle_gemeindevorstandsmitglieder_aufgaben_aufgeteilt_wurden}

Der Bezug nach § 29 Abs. 5 K-AGO beträgt in Gemeinden

### § 4Schlussbestimmungen {#prov_4schlussbestimmungen}

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 29. Jänner 2024, Zl. 03-ALL-1760/3-2023, über die Anpassung des in § 29 Abs. 2 K-AGO festgelegten Sitzungsgeldes sowie der in § 29 Abs. 4 und 5 K-AGO festgelegten Bezüge für Gemeindemandatare für das Jahr 2024 (Kärntner Gemeindemandatare-Entschädigungsanpassungs-Verordnung 2024 – K-GMEAV 2024), LGBl. Nr. 9/2024, außer Kraft.