# 17. Gesetz:Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 und Kärntner Bauordnung 1996; jeweils Änderung

17. Gesetz vom 6. Februar 2025, mit dem das Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 und die Kärntner Bauordnung 1996 geändert werden

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel IÄnderung des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 {#art_artikel_ianderung_des_karntner_raumordnungsgesetzes_2021}

> Das Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021, LGBl. Nr. 59/2021, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2024, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7 Abs. 4a wird folgender Abs. 4b eingefügt:

„(4b) Die Landesregierung hat in einem Sachgebietsprogramm Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen auszuweisen. Folgende Flächen dürfen nicht ausgewiesen werden:

2. § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 5 kW sind nur in den für die Errichtung ausgewiesenen Flächen des Sachgebietsprogrammes gemäß § 7 Abs. 4b zulässig.“

## Artikel IIÄnderung der Kärntner Bauordnung 1996 {#art_artikel_iianderung_der_karntner_bauordnung_1996}

> Die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2024, wird‘ wie folgt geändert:

In § 7 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 5 kW nach Abs. 1 lit. a Z 20 müssen den Anforderungen gemäß § 13 Abs. 2 lit. d, § 17 Abs. 2 lit. a bis c, §§ 26 und 27 sowie § 8 Abs. 1 zweiter Satz K-ROG 2021 entsprechen.“

## Artikel IIISchluss- und Übergangsbestimmungen {#art_artikel_iiischluss_und_ubergangsbestimmungen}

(1) Die Landesregierung hat das Sachgebietsprogramm gemäß § 7 Abs. 4b K-ROG 2021 mit 21. Februar 2026 in Kraft zu setzen.

(2) Für das Landesgebiet besteht eine befristete überörtliche Bausperre für die Errichtung von Windkraftanlagen.

(3) Die befristete überörtliche Bausperre für die Errichtung von Windkraftanlagen dient folgenden Zielen und Planungsmaßnahmen:

(4) Während der Geltung der befristeten überörtlichen Bausperre dürfen Bewilligungen für die Errichtung von Windkraftanlagen nach landesrechtlichen Vorschriften nicht erteilt werden, wenn dadurch die Umsetzung konkreter Planungsabsichten der Landesregierung im Rahmen der überörtlichen Planung für Windkraftanlagen wesentlich erschwert oder ihre beabsichtigten Wirkungen wesentlich beeinträchtigt würden.

(5) Mitteilungspflichtige Windkraftanlagen nach § 7 Abs. 1 lit. a Z 20 K-BO 1996 müssen auch den Anforderungen gemäß Abs. 4 entsprechen.

(6) Die Abs. 2 bis 5 treten mit 21. Februar 2026 außer Kraft.

(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.