# 18. Gesetz:Kärntner Gesundheitsfondsgesetz; Änderung

18. Gesetz vom 27. Februar 2025, mit dem das Kärntner Gesundheitsfondsgesetz geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat – hinsichtlich des § 4 Abs. 7 in Ausführung des § 11a Abs. 4 iVm Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023, und hinsichtlich des § 15a Abs. 2 in Ausführung des § 21 Abs. 4 iVm Abs. 3 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2024 – beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG, LGBl. Nr. 67/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 81/2023, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 3b wird folgender Satz angefügt:

„Bei Wahrnehmung der Förderungsaufgaben für das Land unterliegt der Fonds den Weisungen der Landesregierung.“

2. Dem § 1 Abs. 3c wird folgender Satz angefügt:

„Bei Wahrnehmung dieser Aufgabe für das Land unterliegt der Fonds den Weisungen der Landesregierung.“

3. In § 4 Abs. 7 wird nach dem Wort „Ausbildungsstellenverwaltung“ die Wendung „sowie aus der Zahnärzteliste“, nach der Wortfolge „Österreichische Ärztekammer“ die Wendung „sowie die Österreichische Zahnärztekammer“ und nach der Wendung „§ 27a ÄrzteG 1998“ die Wendung „§ 11a ZÄG“ eingefügt.

4. In § 4 Abs. 8 wird nach dem Wort „Arzt“ die Wendung „sowie einen Angehörigen oder eine Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs“ eingefügt und nach der Wendung „§ 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998“ die Wendung „bzw. nach der Streichung dieses Angehörigen oder dieser Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs aus der Zahnärzteliste“ angefügt.

5. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission ist das Präsidium, bestehend aus den Koordinatoren gemäß § 13 Abs. 4, berufen.“

6. In § 6 Abs. 2 werden in der Z 2 das Wort „und“ durch einen Beistrich und in der Z 3 der Strichpunkt jeweils durch einen Beistrich ersetzt.

7. In § 6 Abs. 3 wird im Einleitungssatz das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

8. In § 6 Abs. 3 Z 4 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

9. In § 6 Abs. 3 letzter Satz wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

10. § 6 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Träger der Sozialversicherung sind in der Gesundheitsplattform mit sechs Mitgliedern vertreten. Diese sind:

11. In § 7 Abs. 1 erster Satz werden die Worte „drei“ jeweils durch das Wort „vier“ ersetzt.

12. Nach § 7 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Das jeweils erforderliche Beschlussquorum ist in der Einladung auszuweisen.“

13. § 7 Abs. 7 lautet:

„Die Gesundheitsplattform hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. In die Geschäftsordnung sind nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen durch die Vorsitzende der Gesundheitsplattform und die Sitzungsvorbereitung durch das Präsidium, das Antragsrecht, den Abstimmungsvorgang und die Geschäftsbehandlung aufzunehmen.“

14. § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d lautet:

15. § 8 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Im Voranschlag des Fonds (Abs. 1 Z 1 lit. c) ist der auf das Land entfallende Anteil an Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen (Art. 26 Abs. 9 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens) jährlich gesondert auszuweisen.“

16. In § 10 Abs. 1 erster Satz werden die Worte „fünf“ jeweils durch das Wort „sechs“ ersetzt.

17. In § 10 Abs. 2 wird im ersten Satz das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ und im zweiten Satz das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

18. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Kurie der Träger der Sozialversicherung besteht aus dem Vorsitzenden des Landesstellenausschusses Kärnten der Österreichischen Gesundheitskasse und dessen Stellvertreter, zwei weiteren von der Österreichischen Gesundheitskasse zu entsendenden Mitgliedern sowie aus je einem von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zu entsendenden Mitglied.“

19. § 11 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. In die Geschäftsordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen durch die Co-Vorsitzenden, die Sitzungsvorbereitung durch das Präsidium und über die Vertretung der Co-Vorsitzenden im Verhinderungsfall aufzunehmen.“

20. § 12 Abs. 2 Z 1 lautet:

21. § 12 Abs. 2 Z 8 lautet:

22. In § 13 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz angefügt:

„Die Geschäftsführer haben für den Fall ihrer vorübergehenden Verhinderung jeweils für ihre Vertretung zu sorgen.“

23. In § 13 Abs. 4 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Als Präsidium (§ 5 Abs. 1a) haben sie ferner die Sitzungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission vorzubereiten (§ 7 Abs. 7 und § 11 Abs. 6).“

24. § 15 Abs. 1 dritter Satz entfällt.

25. § 15a Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Der RSG hat jedenfalls Folgendes zu beinhalten:

Dabei ist auf die Bestimmungen des Primärversorgungsgesetzes – PrimVG sowie die §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 3 und 13 Abs. 2 und 3 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 Bedacht zu nehmen.

(3) Im RSG sind durch Beschluss der Landes-Zielsteuerungskommission die konkreten regionalen Planungs- und Qualitätskriterien der Primärversorgungseinheiten, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Versorgungsgebiet, Größe, Schwerpunkte der Leistungsangebote und der zeitliche Umsetzungshorizont, allenfalls unter Festlegung, ob die Primärversorungseinheit in Form eines Netzwerkes oder Zentrums betrieben werden soll, festzulegen. Dies nach Maßgabe der in § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 4 PrimVG genannten Anforderungen an multiprofessionelle und interdisziplinäre Primärversorgungseinheiten sowie unter Berücksichtigung des § 6 PrimVG hinsichtlich eines Versorgungskonzeptes zur Sicherstellung der Anforderungen.“

26. In § 15a Abs. 5 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „mit dem Bund“ die Wortfolge „mindestens vier Wochen“ eingefügt.

27. § 15a Abs. 6 erster Satz lautet:

„Die Landes-Zielsteuerungskommission hat der Ärztekammer für Kärnten und den betroffenen gesetzlichen Interessenvertretungen mindestens vier Wochen vor Beschlussfassung des RSG die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.“

28. In § 16 Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „Rahmen-Gesundheitsziele“ durch die Wendung „Gesundheitsziele Österreich“ ersetzt.

29. In § 17 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „vierjähriges“ durch das Wort „fünfjähriges“ ersetzt.

30. In § 17 Abs. 2 Z 1 erster Satz wird das Wort „vierjährige“ durch das Wort „fünfjährige“ ersetzt; der Punkt am Ende des letzten Satzes wird durch einen Strichpunkt ersetzt.

31. § 17 Abs. 2 Z 2 lautet:

32. In § 17 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „vierjährige“ durch das Wort „fünfjährige“ ersetzt.

33. § 18 lautet:

### „§ 18Steuerungsbereich Ergebnisorientierung {#prov_18steuerungsbereich_ergebnisorientierung}

Im Steuerungsbereich „Ergebnisorientierung“ sind im fünfjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen regionale Gesundheits- und Versorgungsziele festzulegen sowie Schwerpunkte aus der Gesundheitsförderungsstrategie gemeinsam umzusetzen, sodass die bundesweiten Vorgaben gemäß Art. 12 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit für die ergebnisorientierten Versorgungsziele und wirksamkeitsorientierten Gesundheitsziele erreicht werden können.“

34. § 19 lautet:

### „§ 19Steuerungsbereich „Versorgungsstrukturen“ {#prov_19steuerungsbereich_versorgungsstrukturen}

Im Rahmen des fünfjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommens sind die Inhalte des Steuerungsvertrages auf Bundesebene ausgehend vom regionalen Bedarf zu konkretisieren und Zielwerte für die jeweilige Betrachtungsperiode einvernehmlich festzulegen. Zudem sind Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu treffen, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich der Versorgungsstrukturen zu berücksichtigen sind:

35. In § 20 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „vierjährigen“ durch das Wort „fünfjährigen“ ersetzt.

36. In § 20 Abs. 1 werden in der Z 1 der Beistrich, in der Z 2 das Wort „und“ und in der Z 3 der Punkt jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt und wird nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:

37. In § 20 Abs. 2 wird nach dem Wort „Medikamenten“ die Wendung „, Heilbehelfe und Hilfsmittel“ eingefügt.

38. In § 21 Abs. 1 Z 4 wird die Zahl „2021“ durch die Zahl „2028“ ersetzt.

39. In § 21 Abs. 1 Z 5 wird nach dem Wort „Investitionen“ die Wendung „und Ausgaben der Krankenversicherungsträger zur Erbringung der Leistungen von Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche nach § 153 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, § 94a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, § 95a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes – BSVG und § 69a des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG“ eingefügt.

40. In § 21 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird nach der Z 6 folgende Z 7 angefügt:

41. In § 26 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „beim zuständigen Bundesministerium“.

42. § 30 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, verstehen sich diese Verweisungen als solche auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:

(3) Soweit in diesem Gesetz auf Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG verwiesen wird, verstehen sich diese als Verweisungen auf die Vereinbarungen in der nachstehend angeführten Fassung:

## Artikel IIInkrafttretens- und Übergangsbestimmungen {#art_artikel_iiinkrafttretens_und_ubergangsbestimmungen}

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht anders bestimmt, rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Art. I Z 3 und 4 (betreffend § 4 Abs. 7 und 8 K-GFG) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) Beschlüsse, die unter Beachtung der Zusammensetzung der Organe und der Beschlusserfordernisse nach dem Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG, LGBl. Nr. 67/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 81/2023, nach dem Zeitpunkt gemäß Abs. 1 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes gefasst worden sind, gelten als Beschlüsse im Sinne der neuen Rechtslage.