# 30. Gesetz:Kärntner Wohnbeihilfegesetz; Änderung

30. Gesetz vom 24. April 2025, mit dem das Kärntner Wohnbeihilfegesetz geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel IÄnderung des Kärntner Wohnbeihilfegesetzes {#art_artikel_ianderung_des_karntner_wohnbeihilfegesetzes}

> Das Kärntner Wohnbeihilfegesetz – K-WBHG, LGBl. Nr. 82/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Pro Wohnung gemäß § 3 Z 1 ist eine Leistung nach diesem Gesetz nur einmal zulässig.“

2. In § 4 Abs. 1 Z 5 wird nach dem Wort „(Mit-)Eigentümer“ die Wortfolge „oder der die Betriebskosten tragende Fruchtgenussberechtigte oder Inhaber eines Wohnrechtes oder eines vergleichbaren Rechtes“.

3. In § 6 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(Abs. 3)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 6)“ ersetzt.

4. In § 6 Abs. 6 Z 6 wird der Betrag „1.800,1“ durch den Betrag „1.800,01“ ersetzt.

## Artikel IIInkrafttreten und Übergangsregelungen {#art_artikel_iiinkrafttreten_und_ubergangsregelungen}

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Unbeschadet des § 14 Abs. 2 und 3 des Kärntner Wohnbeihilfegesetzes – K-WBHG ist Fördernehmern, die am 1. Jänner 2025 eine Leistung nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 – WBFG 2017, LGBl. Nr. 68/2017, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2024, sowie auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen, bezogen haben, eine neuerliche Wohnbeihilfe nach Maßgabe des K-WBFG 2017 und auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen bis zum 31. Dezember 2025 zuzuerkennen, wenn diese einen höheren Betrag als die Wohnbeihilfe nach dem Kärntner Wohnbeihilfegesetz erreicht, die Voraussetzungen des K-WBFG 2017 erfüllt sind und

Die Zuerkennung darf nach Maßgabe des Auslaufens des früheren Zuerkennungszeitraumes rückwirkend bis längstens 1. Jänner 2025 erfolgen.