# 32. Verordnung:Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung; Änderung

32. Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. Mai 2025, Zl. 01-GEA-36758/2025-1, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung geändert wird

> Gemäß § 2 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, sowie gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Einrichtung des Amtes der Kärntner Landesregierung, LGBl. Nr. 50/2019, wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung erlassen wird (K-GEA), LGBl. Nr. 32/2023 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2024, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage zu § 1 werden in der Aufzählung der Angelegenheiten der Abteilung 2 die Wortfolge „Angelegenheiten der institutionellen Forschung und Entwicklung einschließlich der Clusterstrukturen und Technologiefonds, ausgenommen einzelbetriebliche Förderungen;“ durch die Wortfolge „Angelegenheiten der institutionellen Forschung und Entwicklung einschließlich der Clusterstrukturen; Landesaufsicht betreffend die Gewährung von Förderungen aus dem Technologiefonds des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds für diesen Bereich, soweit es sich nicht um einzelbetriebliche Förderungen handelt;“ ersetzt und nach der Wortfolge „Finanzaufsicht über öffentlich-rechtliche Fonds und Anstalten sowie über Landesbetriebe, soweit sie nicht in das Aufgabengebiet einer anderen Abteilung fällt;“ in neuer Zeile die Wortfolge „Unterstützung von landesgesetzlich eingerichteten Fonds bei der Aufnahme von Fremdmitteln auf Ersuchen dieser Fonds;“ eingefügt.

2. In der Anlage zu § 1 wird die Abteilungsbezeichnung „Abteilung 4 – Soziales“ durch die Bezeichnung „Abteilung 4 – Familienförderung, Kinderschutz, Kinder- und Jugendhilfe, Chancengleichheit“ ersetzt.

3. In der Anlage zu § 1 entfällt in der Aufzählung der Angelegenheiten der Abteilung 4 die Wortfolge „Kärntner Sozialhilfegesetz 2021, soweit es nicht in die Zuständigkeit der Abteilung 11 fällt; Kärntner Soziales-Zielsteuerungsgesetz; Geschäftsstelle der Zielsteuerungskommission-Soziales;“.

4. In der Anlage zu § 1 wird in der Aufzählung der Angelegenheiten der Abteilung 7 die Wortfolge „Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, ausgenommen die institutionelle Forschung und Entwicklung sowie Clusterstrukturen und Technologiefonds;“ durch die Wortfolge „Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, einschließlich der Landesaufsicht, ausgenommen in Bezug auf die Gewährung von Förderungen aus dem Technologiefonds im Bereich der institutionellen Forschung und Entwicklung einschließlich Clusterstrukturen, soweit es sich nicht um einzelbetriebliche Förderungen handelt;“ ersetzt.

5. In der Anlage zu § 1 wird die Abteilungsbezeichnung „Abteilung 11 – Arbeitsmarkt und Wohnbau“ durch die Bezeichnung „Abteilung 11 – Soziales, Wohnen und Arbeitsmarkt“ ersetzt.

6. In der Anlage zu § 1 wird in der Aufzählung der Angelegenheiten der Abteilung 11 die Wortfolge „Heizzuschuss nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021;“ durch die jeweils in neuer Zeile eingefügten Wortfolgen „Kärntner Sozialhilfegesetz 2021;“, „Kärntner Soziales-Zielsteuerungsgesetz;“ und „Geschäftsstelle der Zielsteuerungskommission-Soziales;“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.